Rn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
für Schulden und andere Zwecke anerkannt werden. Von den in-
direkten Abgaben kommt namentlich das Ungeld (accise, Aufschlag)
in Betracht, das sich als eine den Zöllen ähnliche innere Abgabe
von Getränken trotz allem Widerwillen entwickelte.
7. Ungarn. In Ungarn zeigt die Steuergeschichte folgende
bemerkenswerte Momente. Für die ersten Jahrhunderte ist es kaum
möglich‘ das Dunkel zu erhellen. Etwas mehr Daten liefert die
Geschichte für die folgende Zeit, aber erst vom XVIL. Jahrhundert
ab sehen wir etwas klarer. Gewiß kommen schon unter Stefan d. H.
steuerartige Einkommen vor, darunter namentlich die Census ge-
nannte jährliche Taxe, welche die Nichtadeligen, die Hospites des
Königs, die städtische Bürgerschaft, Sachsen, Rumänen, Szekler,
Juden und Ismaeliten bezahlten, sofern sie nicht unter grundherr-
liche Obrigkeit kamen. Auch andere Elemente zahlten Steuer. Zu
den königlichen Einkünften gehörte zum Teil auch das Herdgeld.
Hierher gehören ferner die vom Burgvolk gezahlte Lehensteuer,
das Einkommen vom Salz, Markt, Straßen, Dreißigstmauth. Diese
verschiedenen Einnahmen wurden unter dem Namen „lucrum ca-
merae“ zusammengefaßt, bis dieser Name auf die aus der Einlösung
der Münzen sich ergebenden Gewinne angewendet wurde. In Kroatien
galt als ständige Steuer die Mardersteuer (Marturina). Diese Steuer
greift vielleicht in die älteste Zeit der Staatengründung zurück; es
ist die älteste Steuer, von der wir Kunde haben, und die slavischen
Ursprungs ist. Es ist wahrscheinlich, daß die Magyaren noch in
ihrer früheren Heimat mit dieser Steuer bekannt wurden. Der
Gewinn aus der Münzprägung wurde mit der Zeit zu einer stän-
digen Steuer, die nach der Größe des Grundbesitzes ausgeworfen
wurde. Der Steuersatz konnte nur mit Zustimmung der Stände
erhöht werden. Zur Einhebung des durch die Stände festgesetzten
Steuerbetrages war die Einwilligung der Stände nicht mehr nötig.
Indem die Stände gestatteten, daß diese Steuer auch von den Leib-
eigenen eingehoben werde, ergibt sich für das Königtum ein sozial-
politisches Interesse für diese Steuer, so daß infolgedessen das
Königtum im Interesse seines Steuereinkommens der Beschützer
dieser Klasse wurde gegenüber dem Egoismus der Stände. Im
15. Jahrhundert zeigen sich die bisherigen Einkünfte als un-
genügend und immer häufiger begegnen wir den Subsidien, welche
die Stände gegen die Bewilligung verschiedener Begünstigungen
dem Könige bewilligten, um so mehr, als diese nicht von den Privi-
legierten, sondern von den Leibeigenen gezahlt wurden. Diese
Subsidien behaupteten bis zum Jahre 1715 ihren außerordentlichen
Charakter als Geschenk. Zum erstenmal wurden diese Subsidien
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