Full text: Finanzwissenschaft

A. MI. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. LE) 
von König Albert im Jahre 1439 erbeten aus Anlaß der von den 
Türken drohenden Gefahr. Diese Subsidien (subsidium, contri- 
butio, dica, cisio) sind dieselbe Steuer, die im Westen schon früher 
Wurzel gefaßt hatte (tallagium, taille). Während die Leibeigenen 
die Cision bezahlten, zahlten die Städte als außerordentliche Steuer 
die sogenannte Taxe. Im Jahre 1527 boten die Stände dem Könige 
ein Zehntel ihres beweglichen Vermögens an. Im 17. Jahr- 
hundert begegnen wir einer neuen Steuer, die im Wesen dasselbe 
war, wie die Cision, das zur Erhaltung des die ungarische Krone 
bewachenden Militärs eingehobene Krongeld; diese Steuer wurde 
aber in perpetuo bewilligt, nicht wie die Cision, von Fall zu Fall. 
Im Jahre 1557 wird als neue Steuer die in natura zu leistende 
öffentliche Arbeitspflicht bei öffentlichen Arbeiten eingeführt. Diese 
persönliche Arbeitspflicht konnte abgelöst werden, manchmal wurde 
diese Ablösung sogar obligatorisch angeordnet. Le opold I. führte 
willkürlich eine neue Steuer ein, die Adelige und Nichtadelige zu 
bezahlen hatten; außerdem erhob er Verzehrungssteuern vom Wein, 
Bier, Branntwein, Fleisch. Dieses Steuersystem hörte im Jahre 
1679 wieder auf, und im Zusammenhang damit löste sich auch 
das alte Steuersystem auf. Die traurigen Zeiten gestatteten nicht 
das Steuersystem zu reformieren und die Wiener Hofkammer ver- 
waltete dasselbe mit der größten Willkür. 
Die direkte Steuer, deren Bemessungsgrundlage außerordent- 
lich kompliziert war, wurde im Jahre 1715, infolge der Einführung 
des stehenden Heeres, als bleibende Einnahmequelle perpetuiert, 
doch mußte dieselbe stets von der Ständeversammlung votiert 
werden. Und während früher von den Landtagen nur der Steuer- 
schlüssel bewilligt wurde, wurde nun jedesmal eine bestimmte Steuer- 
summe bewilligt. Diese Summe betrug im Anfang (1714) rund 
2 Millionen Gulden, aber im Jahre 1751 schon 3,9 Millionen Gulden. 
Die Steuer lastete nicht auf dem Besitz („ne onus fundo inhaeret“), 
sondern auf dem Individuum und dieses Prinzip wurde erst im 
19. Jahrhundert (1836) so weit modifiziert, daß auch der Adelige, 
der auf dem Gute des Leibeigenen wirtschaftet, die Steuer bezahlen 
mußte. Gleichzeitig beginnt um diese Zeit schon der Kampf zur 
Einschränkung der Steuerfreiheit des Adels, dessen erste Phasen 
übrigens noch in eine frühere Zeit zurückreichen. Dieser Kampf 
dauerte anderthalb Jahrhunderte und führte anfangs nur zur Be- 
stärkung der Steuerfreiheit, denn die Ständeversammlung vom Jahre 
1741 erklärt, daß die Steuerfreiheit des Adels nie auch nur in 
Frage gestellt werden darf. 
Die Steuer fiel mit schwerem Druck auf das Volk, das im 
Dat
	        
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