Full text: Finanzwissenschaft

A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 251 
Bemerkung Wicksell’s interessant, daß in unseren Tagen, wo die 
Vertreter gewisser Interessen in den Parlamenten das Budget vo- 
tieren, es sonderbar wäre, wenn die Abstimmung der Interessenten 
nicht auch eine Besteuerung nach dem Interesse ergeben würde. 
Diese Auffassung ist nicht berechtigt, wenigstens in einem gesunden 
Staatswesen, wo die individuellen Interessen die staatlichen Interessen 
nicht verdrängt haben. In einzelnen Fällen aber mag es möglich 
und rätlich sein, die Leistung der Staatsbürger nach diesem Prinzip 
festzusetzen. Denn wenn auch mit Bezug auf den Einzelnen es 
unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, das Interesse festzu- 
stellen, mit Bezug auf soziale, wirtschaftliche Gruppen, Interessen- 
verbände kann die Differenzierung des Interesses konstatiert werden 
und dann ist es gewiß nur berechtigt, daß die Besteuerung nach 
dem Interesse Platz greife. Es hat gewiß gar keinen Sinn, daß 
die Angehörigen einer Konfession Beiträge leisten zu Kirchen einer 
anderen Konfession, ja zum Teil wäre dies sogar unmoralisch und 
inkonsequent. 
2. Kapazitätsprinzip. Das zweite Prinzip der Ver- 
teilung der Steuerlast geht von einer ganz anderen Auffassung 
aus: davon, daß der Staat eine ethische Individualität ist, deren 
Tätigkeit nicht vom privatwirtschaftlichen Standpunkte gemessen 
werden kann. Hier ist ein Feilschen, ein Abwägen der Vorteile 
und Opfer nicht durchführbar. „Die Regierung — sagt John 
Stuart Mill — ist so sehr eine Sache Aller, daß eine Unter- 
suchung dessen, wer am Staat ein größeres Interesse habe, keine 
reelle Bedeutung hat“ !). Der Ausgangspunkt der Staatstätigkeit 
ist nicht der, daß dieselbe wirtschaftlich verwertet werde, sondern 
der, daß der Staat seinem höheren ethischen Wesen entsprechend 
gewisse öffentliche Funktionen ausübt und der Staat ist immer so 
vorgegangen, daß er die Staatsbürger hierbei in Anspruch ge- 
nommen hat. Der militärische Staat verpflichtet jeden zum Militär- 
dienst Tauglichen ohne Unterschied zum Waffendienst. Der Be- 
amtenstaat verpflichtet jeden zum Amtsdienst. Die zur Erfüllung 
dieser Pflichten nicht herangezogen wurden, mußten, wie die Leib- 
eignen, Geldleistungen übernehmen. Die Leistungsfähigkeit war 
demnach der Maßstab, welchen der Staat an den Einzelnen anlegte, 
ob es sich um den Dienst im Felde, oder um den Dienst im Amte 
handelte. Und zweifellos kann nur dieses Prinzip maßgebend sein 
überall, wo der krämerische Standpunkt ausgeschlossen ist und 
einem höheren Standpunkt weichen muß; so in der Familie, in der 
*) Political Economy (People Edition) S. 485. 
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