Full text : Finanzwissenschaft

A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 251
Bemerkung Wicksell’s interessant, daß in unseren Tagen, wo die
Vertreter gewisser Interessen in den Parlamenten das Budget votieren,
 es sonderbar wäre, wenn die Abstimmung der Interessenten
nicht auch eine Besteuerung nach dem Interesse ergeben würde.
Diese Auffassung ist nicht berechtigt, wenigstens in einem gesunden
Staatswesen, wo die individuellen Interessen die staatlichen Interessen
nicht verdrängt haben. In einzelnen Fällen aber mag es möglich
und rätlich sein, die Leistung der Staatsbürger nach diesem Prinzip
festzusetzen. Denn wenn auch mit Bezug auf den Einzelnen es
unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, das Interesse festzustellen,
 mit Bezug auf soziale, wirtschaftliche Gruppen, Interessenverbände
 kann die Differenzierung des Interesses konstatiert werden
und dann ist es gewiß nur berechtigt, daß die Besteuerung nach
dem Interesse Platz greife. Es hat gewiß gar keinen Sinn, daß
die Angehörigen einer Konfession Beiträge leisten zu Kirchen einer
anderen Konfession, ja zum Teil wäre dies sogar unmoralisch und
inkonsequent.
2. Kapazitätsprinzip. Das zweite Prinzip der Verteilung
 der Steuerlast geht von einer ganz anderen Auffassung
aus: davon, daß der Staat eine ethische Individualität ist, deren
Tätigkeit nicht vom privatwirtschaftlichen Standpunkte gemessen
werden kann. Hier ist ein Feilschen, ein Abwägen der Vorteile
und Opfer nicht durchführbar. „Die Regierung — sagt John
Stuart Mill — ist so sehr eine Sache Aller, daß eine Untersuchung
 dessen, wer am Staat ein größeres Interesse habe, keine
reelle Bedeutung hat“ !). Der Ausgangspunkt der Staatstätigkeit
ist nicht der, daß dieselbe wirtschaftlich verwertet werde, sondern
der, daß der Staat seinem höheren ethischen Wesen entsprechend
gewisse öffentliche Funktionen ausübt und der Staat ist immer so
vorgegangen, daß er die Staatsbürger hierbei in Anspruch genommen
 hat. Der militärische Staat verpflichtet jeden zum Militärdienst
 Tauglichen ohne Unterschied zum Waffendienst. Der Beamtenstaat
 verpflichtet jeden zum Amtsdienst. Die zur Erfüllung
dieser Pflichten nicht herangezogen wurden, mußten, wie die Leibeignen,
 Geldleistungen übernehmen. Die Leistungsfähigkeit war
demnach der Maßstab, welchen der Staat an den Einzelnen anlegte,
ob es sich um den Dienst im Felde, oder um den Dienst im Amte
handelte. Und zweifellos kann nur dieses Prinzip maßgebend sein
überall, wo der krämerische Standpunkt ausgeschlossen ist und
einem höheren Standpunkt weichen muß; so in der Familie, in der
*) Political Economy (People Edition) S. 485.

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