Full text : Finanzwissenschaft

A. V. Abschnitt. Die soziale Theorie des Steuerwesens. 237
lichen Gleichheit; 2. auf Grund des Prinzipes von Leistung und
Gegenleistung mit Rücksicht darauf, daß die Steuer eine Gegenleistung
 für empfangene Leistungen ist: 3. auf Grund des Prinzipes
der Leistungsfähigkeit entsprechend dem ethischen Charakter des
Verhältnisses zwischen Staat und Staatsbürger.
V. Abschnitt
Die soziale Theorie des Steuerwesens.
Es ist nur eine natürliche Folge des sozialen Denkens der
Gegenwart, daß auch auf dem Gebiete des Finanzwesens, namentlich
 aber auf dem des Steuerwesens die soziale Auffassung ihren
Eingang fand. Sowohl Stein als Wa gner sind der Frage eingehender
 näher getreten.
In dem Kapitel „Finanzwissenschaft und Staatssozialismus“
widmet Stein!) dem Problem, das als eines der wichtigsten der
Gegenwart bezeichnet werden kann, eine eingehende Untersuchung,
die uns alsbald den verdienstvollen Geschichtsforscher des Sozialismus
 und Kommunismus erkennen läßt. Stein stellt die Forderung
auf, daß der Staat auf dem Gebiete der inneren Verwaltung die
große Aufgabe zu lösen hat, die aufsteigende Klassenbewegung zu
befördern. Während aber diese Aufgabe eine unendliche ist, muß
mit den endlichen Mitteln des Staatshaushaltes gerechnet werden.
Die soziale Verwaltung macht die Einführung neuer Steuern und
entsprechende Steuerreformen notwendig, fordert die kräftigere Besteuerung
 des Kapitalbesitzes und die Entlastung der arbeitenden
Klassen sowohl bei den direkten als bei den indirekten Steuern.
Doch darf keine Steuer auch für die soziale Verwaltung jemals die
Grenze überschreiten, bei welcher vermöge derselben das Einkommen
seine kapitalbildende Kraft verlöre. Sowie die nichtbesitzende Klasse
mittelst des allgemeinen Stimmrechtes in dem gesetzgebenden Körper
 die Mehrheit gewinnt, besteht die Gefahr, daß das richtige
Maß überschritten wird, und die Finanzwissenschaft hat die große
und ernste Pflicht, eben dieses Maß geltend zu machen gegenüber
den Elementen, welche dasselbe beständig zu überschreiten streben
werden. Die neuere Verwaltung hat für ihre sozialen Aufgaben
überhaupt keine Grenze; die Finanzwissenschaft, indem sie das in
ihrem ganzen Umfange anerkennt, muß aber vermöge ihrer eigenen
*) Lehrbuch der Finanzwissenschaft II. Aufl. (Leipzig 1885) Bd. I S. 148 ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.