Full text : Finanzwissenschaft

229 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
natürlichste Verhältnis ist selbstverständlich jenes, wo Steuersubjekt,
Steuerzahler, Steuerträger eine und dieselbe Person ist. Die zweckmäßige
 Einrichtung des Steuerwesens hat aber dahin geführt, daß
der Staat oft nicht beim Steuersubjekt einhebt, sondern z. B. beim
Produzenten der mit einer Verzehrungssteuer belasteten Ware.
Hier wird der Produzent durch Einrechnung der Steuer in den
Preis der Ware dieselbe auf das eigentliche Steuersubjekt, nämlich
den Konsumenten der Ware abwälzen. Der Steuerzahler ist gewissermaßen
 der unentgeltliche Einheber der Steuer. Überdies
tritt, wie wir noch näher sehen werden, beim Steuersubjekt das Bestreben
 auf, die eigentlich sein Einkommen belastende Steuer abzuschütteln,
 und derjenige, dem die Last zugeschoben wird, ist der
Steuerträger. Die sachlichen Momente des Steuerwesens sind
namentlich folgende. A) Die Steuerkraft, das ist jene wirtschaftliche
 Fähigkeit, in welcher die Pflicht der Steuerleistung
wurzelt. B) Die Steuerquelle, jenes wirtschaftliche Moment, in
welcher die Steuerkraft ruht, wie Vermögen, Einkommen, Wertzuwachs;
 Ideal der Steuerpolitik ist, daß die Steuerquelle zugleich
Steuerobjekt werde. C) Das Steuerobjekt, jenes sinnlicher
Wahrnehmung unterworfene Ding, in welchem die Steuerquelle
verborgen ist: Grund und Boden, Gebäude usw. Das Steuerobjekt
bzw. die Steuerquelle bildet die „Bemessungsgrundlage“ der
Steuer. Bei Bemessung der Steuer haben wir mit folgenden Krscheinungen
 bzw. Begriffen Zu tun. A) Die Steuereinheit ist
jener Teil des Steuerobjektes, auf welchen der Steuerfuß angewendet
 wird (ein Hektar, eine Ubiquität usw.). B) Der Steuerfuß
 oder Steuerschlüssel, das ist die gemäß der Steuereinheit zu
bezahlende Steuer. Stein unterscheidet den direkten und indirekten
Steuerfuß. Der direkte Steuerfuß ist Prozentual- oder Klassensteuerfuß.
 Der indirekte Steuerfuß ist quantitativer oder
qualitativer Steuerfuß. Da die Steuerkraft im proportionellen
oder im progressiven Verhältnisse wächst resp. abnimmt mit der
Größe der Steuerquelle, so ergibt sich hieraus der proportionelle
oder progressive bzw. degressive Steuerfuß. C) Der Gesamtsteuerfuß
 ist die Summe der von verschiedenen Steuergewalten
(Staat und Gemeinde) ausgeworfenen Steuerfuße; wenn z. B. die
staatliche Haussteuer 10 Prozent beträgt, und hierzu eine kommunale
 Steuer im Betrage von gleichfalls 10 Prozent kommt, so
ist der Gesamtsteuerfuß 20 Prozent. D) Der Steuersatz ist
die nach dem Steuerobjekt zu zahlende, aber nicht nach Steuereinheiten
 bestimmte Steuer. E)Der Steuerbetrag ist die nach
dem ganzen Steuerobjekt zu zahlende Steuer (Steuereinheiten X

HS
            
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