Full text: Finanzwissenschaft

A. VII Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 249 
Darum soll der Steuerfuß bei den indirekten Steuern im all- 
gemeinen nicht zu hoch sein; die Gewähr für das Steuereinkommen 
soll nicht in der Höhe des Steuerfußes, sondern in der großen 
Zahl der der Besteuerung unterliegenden Vorgänge gesucht werden 
Das zeigen am besten die Finanzzölle. Im allgemeinen müssen die 
Gegenstände des ersten Lebensbedarfs steuerfrei sein, dagegen sind 
solche Gegenstände zu wählen, die wohl entbehrlich sind, trotzdem 
aber in großer Menge konsumiert werden. Der Steuerfuß aber 
muß so festgesetzt werden, daß der Wichtigkeit der betreffenden 
Gegenstände entsprechend der Steuerfuß wechsle, wonach jene 
Gegenstände der höchsten Steuer unterliegen sollen, die dem Luxus 
dienen. Es scheint uns ein bloßes Sophism, welches auch Adams 
teilweise widerlegt, daß auf die notwendigeren Gegenstände ein 
höherer Steuerfuß angewendet werde, da auf dieselben nicht ver- 
zichtet werden kann, während ein zu hoher Steuerfuß auf Luxus- 
gegenstände vom Gebrauch abschrecken würde. Adams widerlegt 
dies damit, daß für jede Klasse das, was zu deren Standard gehört, 
notwendig ist, also für die reiche Klasse der Luxus, wovon also auch 
die höhere Steuer nicht abschrecken wird. Nach unserer Ansicht 
ist auch hier das Moment der Leistungsfähigkeit in Betracht zu 
ziehen, die dann genügenden Erklärungsgrund bietet dafür, daß es 
geradezu absurd wäre, den Verbrauch des armen Mannes stärker 
zu besteuern, als den des reichen Mannes. 
Bei den Verzehrungssteuern hat auch der sozialpolitische Gesichts- 
punkt bei der Festsetzung des Steuerfußes Wichtigkeit; die Steuer 
soll eventuell eine abschreckende Wirkung ausüben, sofern der Ge- 
setzgeber gewisse Richtungen der Konsumtion einschränken will; 
diese Bedeutung haben zur Beförderung der inneren Produktion und 
zur Einschränkung des Verbrauches ausländischer Produkte der 
Schutzzoll, die auf Einschränkung des Alkoholismus berechnete 
Getränkesteuer, die zur Einschränkung des Luxus eingeführten 
Luxussteuern. Soferne der Gesetzgeber eine solche Wirkung er- 
reichen will, tritt der finanzielle Gesichtspunkt in den Hintergrund 
und die Höhe des Steuerfußes hängt nicht von finanziellen Er- 
wägungen ab, sondern von dem zu erreichenden höheren Ziel. In 
solchen Fällen muß der Steuerfuß in solcher Höhe festgesetzt 
werden, daß die Steuer auf den Konsum als Verbot wirke, auch 
wenn dadurch der finanzielle Zweck der Steuer gefährdet wird. 
5. Die Steuergewalten. Mit Rücksicht auf die Subjekte 
der Steuergewalt kommen folgende Unterschiede in Betracht: a) im 
Staate bildet der Staat die höchste Steuergewalt; b) neben der 
staatlichen Steuergewalt üben auch die Provinzen, Bezirke, 
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