A. VII Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 249
Darum soll der Steuerfuß bei den indirekten Steuern im all-
gemeinen nicht zu hoch sein; die Gewähr für das Steuereinkommen
soll nicht in der Höhe des Steuerfußes, sondern in der großen
Zahl der der Besteuerung unterliegenden Vorgänge gesucht werden
Das zeigen am besten die Finanzzölle. Im allgemeinen müssen die
Gegenstände des ersten Lebensbedarfs steuerfrei sein, dagegen sind
solche Gegenstände zu wählen, die wohl entbehrlich sind, trotzdem
aber in großer Menge konsumiert werden. Der Steuerfuß aber
muß so festgesetzt werden, daß der Wichtigkeit der betreffenden
Gegenstände entsprechend der Steuerfuß wechsle, wonach jene
Gegenstände der höchsten Steuer unterliegen sollen, die dem Luxus
dienen. Es scheint uns ein bloßes Sophism, welches auch Adams
teilweise widerlegt, daß auf die notwendigeren Gegenstände ein
höherer Steuerfuß angewendet werde, da auf dieselben nicht ver-
zichtet werden kann, während ein zu hoher Steuerfuß auf Luxus-
gegenstände vom Gebrauch abschrecken würde. Adams widerlegt
dies damit, daß für jede Klasse das, was zu deren Standard gehört,
notwendig ist, also für die reiche Klasse der Luxus, wovon also auch
die höhere Steuer nicht abschrecken wird. Nach unserer Ansicht
ist auch hier das Moment der Leistungsfähigkeit in Betracht zu
ziehen, die dann genügenden Erklärungsgrund bietet dafür, daß es
geradezu absurd wäre, den Verbrauch des armen Mannes stärker
zu besteuern, als den des reichen Mannes.
Bei den Verzehrungssteuern hat auch der sozialpolitische Gesichts-
punkt bei der Festsetzung des Steuerfußes Wichtigkeit; die Steuer
soll eventuell eine abschreckende Wirkung ausüben, sofern der Ge-
setzgeber gewisse Richtungen der Konsumtion einschränken will;
diese Bedeutung haben zur Beförderung der inneren Produktion und
zur Einschränkung des Verbrauches ausländischer Produkte der
Schutzzoll, die auf Einschränkung des Alkoholismus berechnete
Getränkesteuer, die zur Einschränkung des Luxus eingeführten
Luxussteuern. Soferne der Gesetzgeber eine solche Wirkung er-
reichen will, tritt der finanzielle Gesichtspunkt in den Hintergrund
und die Höhe des Steuerfußes hängt nicht von finanziellen Er-
wägungen ab, sondern von dem zu erreichenden höheren Ziel. In
solchen Fällen muß der Steuerfuß in solcher Höhe festgesetzt
werden, daß die Steuer auf den Konsum als Verbot wirke, auch
wenn dadurch der finanzielle Zweck der Steuer gefährdet wird.
5. Die Steuergewalten. Mit Rücksicht auf die Subjekte
der Steuergewalt kommen folgende Unterschiede in Betracht: a) im
Staate bildet der Staat die höchste Steuergewalt; b) neben der
staatlichen Steuergewalt üben auch die Provinzen, Bezirke,
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