Deu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ferner nach den einzelnen Objekten Ertragssteuern und zwar
Besteuerung von Immobilien (Grundsteuer, Gebäudesteuer), Be-
steuerung von Mobilien (Gewerbesteuer, Rentensteuer); zu diesen
gesellt sich noch die Arbeitslohnsteuer und einzelne spezielle
Steuern, wie Bergwerkssteuer, Couponsteuer usw., bei den in-
direkten Steuern Bereicherungssteuern und zwar bei außerordent-
lichen Ereignissen (Erbschaftssteuern, Gewinnsteuern), bei gewöhn-
lichen Ereignissen (Verkehrssteuern), Verzehrungssteuern und zwar
eigentliche Verzehrungssteuern und Gebrauchssteuern, Steuern nach
Befreiungen (Wehrsteuer); d) nach den technischen Momenten der
Steuerverwaltung Steuern mit Einschätzung oder mit Be-
kenntnissen, Steuern mit und ohne Kataster,‘ Steuern mit
Steuerfuß (Repartitionssteuern, : Prozentualsteuern), Tarıfsteuern
(proportionaler, progressiver Steuerfuß), nach der Einhebung un-
mittelbar oder in Stempelform eingehobene Steuern.
Außerdem unterscheidet Schäffle reine Steuern und ge-
mischte Steuern (in welchen auch andere Kınkommenselemente
vorkommen, Gebühren), ferner vom Steuersubjekt getragene oder
bloß vorgeschossene Steuern, jene fallen mit einem großen Teil der
direkten, diese mit einem großen Teil der indirekten Steuern zu-
sammen.
Wagner!) erledigt die Frage der Systematik in folgender
Weise. Er nimmt drei Einteilungsprinzipien an und zwar nach der
Steuerquelle, der Steuerbasis und der Steuereinhebung. Nach der
Steuerquelle unterscheidet er Vermögens- und Kinkommens-
steuern. Nach der Steuerbasis sind verschiedene HKinteilungen
möglich und zwar: 1. Einkommens- und Vermögenssteuern;
2. Erwerbs-, Besitz- und Verzehrungssteuern; 3. Per-
sonal- und Realsteuern; 4. allgemeine Ertrags- und
besondere Ertrags- oder Verkehrs- und Einkommens -
steuern; 5. direkte und Verzehrungssteuern; 6. direkte
und indirekte Steuern. Bei dieser Einteilung greifen einzelne
Gruppen ineinander, nachdem nur der Gesichtspunkt sich verändert.
Nach der Einhebung sind die Steuern direkte oder indirekte.
Wagner’s sub 2. erwähnte Einteilung akzeptierend, geht
Gustav Cohn?) von dem Prinzipe aus, daß alle Steuern aus dem
Einkommen — nur ausnahmsweise aus dem Vermögen — gewonnen
werden. Er stellt folgendes System auf: 1. Steuern auf das ın
Entstehung begriffene Einkommen (resp. Vermögen); hierher ge-
) Wagner, Finanzwissenschaft (Leipzig), Allgemeine Steuerlehre (Leipzig
und Heidelberg 1880) S. 410.
2) System der Finanzwissenschaft (Stuttgart 1889) S. 447 £.
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