A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 263
hören die den Erwerb belastenden Steuern; 2. Steuern, die auf
das gewonnene Einkommen (resp. Vermögen) gelegt werden; hier-
her gehören die Besitz- (Vermögens-) und Einkommen-
steuern; 3. Steuern die auf das zur Verwendung kommende Ein-
kommen (Vermögen) fallen (Verzehrungssteuern). Diese Ein-
teilung ist logisch, übersichtlich, kategorisch, indem sie die Teile
des Systems an jenem Punkte zusammenfaßt, der für die Be-
steuerung der wichtigste ist, nämlich die Feststellung der Leistungs-
fähigkeit, die wieder im engen Zusammenhange ist mit der Steuer-
quelle und deren Erforschung. Auch wir werden uns im folgenden
dieser Einteilung bedienen und die Steuern in folgende Gruppen
einteilen: a) Steuern auf das in Entstehung begriffene Einkommen;
hierher zählen wir die Produktions-, Erwerbs- und Ver-
kehrssteuern; b) Steuern auf das in Existenz getretene Kin-
kommen; hierher gehören die Einkommens- und Vermögens-
steuern; c) Steuern auf das zur Verwendung kommende Kin-
kommen, Verzehrungssteuern.
Es läßt sich nicht leugnen, daß in der Einteilung der Steuern
auch viel Nominalismus sich versteckt. So bietet schon der Begriff
der Steuer Schäffle Gelegenheit zu der Bemerkung, daß es neben
den „reinen“ Steuern auch Gebührensteuern gibt, ferner Unter-
nehmungssteuern, wo der Staat als Verwaltungsorgan oder als
Unternehmer gelegentlich zur Gebühr oder zum Preis einen Steuer-
aufschlag hinzufügt. Desgleichen wäre Schäffle geneigt, den Be-
griff der Personalsteuer überhaupt über Bord zu werfen, da alle
Steuern im Grunde die Güter belasten und nicht die Personen.
Dementgegen kann Vocke hinwieder sich mit dem Begriff der
Realsteuer nicht aussöhnen, da die Steuerpflicht sich nur auf Per-
sonen beziehen kann, nicht auf Sachen. Die Wahrheit liegt auch
hier in der Mitte, insofern als jede Steuer aus zwei Elementen be-
steht, einem persönlichen und einem sachlichen. "Trotzdem ist es
unmöglich, sich der Tatsache zu verschließen, daß in der Struktur
der einen Steuer das persönliche, in der Struktur der anderen das
sachliche Moment in den Vordergrund tritt. Dem präzisen Ge-
brauch der Terminologie dient es gleichfalls nicht, wenn Schäffle
bei der Vermögenssteuer von nominellen Steuern spricht, weil die-
selben in der Regel das Einkommen belasten, während die Ein-
kommensteuer tatsächlich das Vermögen belasten kann, sofern sie
das Vermögen angreift. Held hinwieder meint, man könnte alle
Steuern Vermögenssteuern nennen, da jede Steuer aus jenem Fond
genommen wird, der schon.in das Vermögen des HMinzelnen ein-
getreten ist. Auch der Begriff der direkten und indirekten Steuer