A. XI. Abschnitt. Der Steuermonismus. A}
keit besäße, überdies selbst von seiten des Individuums leichter
festgesetzt werden könnte, als das Einkommen, dessen Berechnung
auch manchen theoretischen Schwierigkeiten begegnet; die Konsum-
tion ist auch leichter durch den Staat kontrollierbar, als das Ein-
kommen ’). Als Haupttypen der einzigen Steuer figurieren also
namentlich die Grundsteuer, die Vermögenssteuer, die Einkommens-
steuer, die allgemeine Verzehrungssteuer.
Es ist ersichtlich, daß der Steuermonismus namentlich in Frank-
reich Anhänger zählt. Den Anhängern der einzigen Steuer gegen-
über ist darauf hinzuweisen, daß es auch solche Finanzpolitiker
gibt, die gerade für die Vielheit der Steuern schwärmen (Corn-
wall Lewis u. a.). Unter den Widersachern der einzigen Steuer
finden wir auch Proudhon, der davon ausgeht, daß alle Steuern
mit Unvollkommenheiten belastet sind, wenn es also nur eine Steuer
gäbe, alle Unvollkommenheiten und Fehler in dieser einen Steuer
vereinigt wären. Wagner hält nicht nur die einzige Steuer für
unmöglich, sondern auch die Einführung einer einzigen Steuer-
gruppe, direkte Steuern, oder indirekte Steuern ausschließlich.
Young sagt, jenes Steuersystem ist gut, daß an vielen Punkten
sanft gefühlt wird, an keinem Punkte aber drückend.
3. Partieller Steuermonismus. HEine leichtere Aufgabe
als die Verwirklichung des Steuermonismus wäre die Anwendung
eines einzigen Steuerfußes oder wenigstens eines einfachen Steuer-
fußes. Unbedingt ist es eine Forderung des gerechten Steuer-
systems, daß alle gleichen Steuerkräfte gleichmäßig in Anspruch
genommen werden. Die Schwierigkeit liegt jedoch darin, die Größe
der in den einzelnen Steuerquellen ruhenden Steuerkräfte und
deren Verhältnis zueinander festzusetzen. Wäre dies zu erreichen,
dann wäre die Anwendung eines einzigen oder wenigstens eines
einfachen Steuerfußes leicht durchzuführen. So tauchte z. B. die
Idee auf, daß der Steuerfuß sowohl nach dem Vermögen als nach
dem Einkommen = 1 sei und zwar beim Vermögen 1 Promille,
beim Einkommen 1 Prozent, was etwa die doppelte Besteuerung
des fundierten Einkommens bedeuten würde. Andere haben die
Ausgleichung der verschiedenen bei Ertragssteuern angewendeten
Steuerfuße gefordert. Dies wäre vollkommen berechtigt und es
muß auch danach gestrebt werden, daß dies erreicht werde. Frei-
lich wird in diesem Punkte das Ideal nicht vollkommen verwirk-
licht werden können, denn die aktive Kraft der einzelnen Steuer-
*) Für eine Einkommensteuer neuerdings Zeiller (Einkommensabgaben
(Zweibrücken 1919).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl
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