Full text: Finanzwissenschaft

A. XI. Abschnitt. Der Steuermonismus. A} 
keit besäße, überdies selbst von seiten des Individuums leichter 
festgesetzt werden könnte, als das Einkommen, dessen Berechnung 
auch manchen theoretischen Schwierigkeiten begegnet; die Konsum- 
tion ist auch leichter durch den Staat kontrollierbar, als das Ein- 
kommen ’). Als Haupttypen der einzigen Steuer figurieren also 
namentlich die Grundsteuer, die Vermögenssteuer, die Einkommens- 
steuer, die allgemeine Verzehrungssteuer. 
Es ist ersichtlich, daß der Steuermonismus namentlich in Frank- 
reich Anhänger zählt. Den Anhängern der einzigen Steuer gegen- 
über ist darauf hinzuweisen, daß es auch solche Finanzpolitiker 
gibt, die gerade für die Vielheit der Steuern schwärmen (Corn- 
wall Lewis u. a.). Unter den Widersachern der einzigen Steuer 
finden wir auch Proudhon, der davon ausgeht, daß alle Steuern 
mit Unvollkommenheiten belastet sind, wenn es also nur eine Steuer 
gäbe, alle Unvollkommenheiten und Fehler in dieser einen Steuer 
vereinigt wären. Wagner hält nicht nur die einzige Steuer für 
unmöglich, sondern auch die Einführung einer einzigen Steuer- 
gruppe, direkte Steuern, oder indirekte Steuern ausschließlich. 
Young sagt, jenes Steuersystem ist gut, daß an vielen Punkten 
sanft gefühlt wird, an keinem Punkte aber drückend. 
3. Partieller Steuermonismus. HEine leichtere Aufgabe 
als die Verwirklichung des Steuermonismus wäre die Anwendung 
eines einzigen Steuerfußes oder wenigstens eines einfachen Steuer- 
fußes. Unbedingt ist es eine Forderung des gerechten Steuer- 
systems, daß alle gleichen Steuerkräfte gleichmäßig in Anspruch 
genommen werden. Die Schwierigkeit liegt jedoch darin, die Größe 
der in den einzelnen Steuerquellen ruhenden Steuerkräfte und 
deren Verhältnis zueinander festzusetzen. Wäre dies zu erreichen, 
dann wäre die Anwendung eines einzigen oder wenigstens eines 
einfachen Steuerfußes leicht durchzuführen. So tauchte z. B. die 
Idee auf, daß der Steuerfuß sowohl nach dem Vermögen als nach 
dem Einkommen = 1 sei und zwar beim Vermögen 1 Promille, 
beim Einkommen 1 Prozent, was etwa die doppelte Besteuerung 
des fundierten Einkommens bedeuten würde. Andere haben die 
Ausgleichung der verschiedenen bei Ertragssteuern angewendeten 
Steuerfuße gefordert. Dies wäre vollkommen berechtigt und es 
muß auch danach gestrebt werden, daß dies erreicht werde. Frei- 
lich wird in diesem Punkte das Ideal nicht vollkommen verwirk- 
licht werden können, denn die aktive Kraft der einzelnen Steuer- 
*) Für eine Einkommensteuer neuerdings Zeiller (Einkommensabgaben 
(Zweibrücken 1919). 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl 
97: 
18
	        
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