Full text: Finanzwissenschaft

A. XMHI. Abschnitt. Allgemeine und besondere Steuerlehre. 277 
weil sie dem Individuum den größten Spielraum zur freien Be- 
tätigung bietet und die Produktion im allgemeinen am wenigsten 
stört. Und wenn auch in neuerer Zeit der Staat auf einzelnen 
Punkten gezwungen ist, solche Besteuerungsverfahren anzuwenden, 
welche die individuelle Freiheit bedeutend einschränken und sich 
der staatlichen Einmischung in hohem Grade nähern, so ist es doch 
gewiß, daß die Einkommensbeschaffung vermittels Steuern dem 
Leben der höherentwickelten industriellen Gesellschaft am besten 
entspricht. Hier ist es die Besteuerung, die mit dem Minimum 
von Nachteilen das Maximum der Vorteile zu bieten vermag und 
die Befriedigung der Staatsbedürfnisse am zweckmäßigsten sichert. 
Sie liegt, mechanisch ausgedrückt, in der Linie des geringsten 
Widerstandes. 
XII. Abschnitt. 
Allgemeine und besondere Steuerlehre. 
Die Steuerlehre teilt sich in eine allgemeine und eine besondere 
Steuerlehre, weshalb man die Steuerlehre in zwei Teile zu teilen 
pflegt, den allgemeinen und den besonderen Teil. Die all- 
gemeine Steuerlehre behandelt jene allgemeinen Prinzipien, welche 
auf alle Steuern Bezug haben, ferner die Beziehung der Besteuerung 
zur Volkswirtschaft, deren politischen und verwahrungsrechtlichen 
Charakter. Es ist eigentümlich, daß sowohl Stein, der der eigent- 
liche Begründer der allgemeinen Steuerlehre ist und seit dessen 
Auftreten nach Wagners Ansicht die allgemeine Steuerlehre die 
besondere in den Hintergrund gedrängt hat, sowie Wagner, der 
gleichfalls auf dem Gebiete der allgemeinen Steuerlehre die größten 
Verdienste erworben hat, von der allgemeinen Steuerlehre eine enge 
Begriffsbestimmung gegeben haben. Nach Stein untersucht die 
allgemeine Steuerlehre jenen Prozeß, durch welchen der Staat aus 
der der Privatwirtschaft überlassenen Vermögenszunahme den ihm 
nötigen Teil wieder in Anspruch nimmt. Dies ist wohl zu enge. 
Aber auch Wagners Festsetzung ist enge, wonach die allgemeine 
Steuerlehre nur jene Probleme behandelt, die allen Steuerarten 
gemeinsam sind, während doch die allgemeine Steuerlehre die Steuer 
als volkswirtschaftliche, soziale, politische und staatsrechtliche Er- 
scheinung behandelt zu dem Zwecke, um einerseits die allgemeinen 
Gesetze des Steuerwesens, andererseits auf Grund dessen die Postulate 
der Steuerpolitik festzusetzen. 
Die Aufgabe der besonderen Steuerlehre ist die Darstellung 
der einzelnen Steuerarten.
	        
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