A. XMHI. Abschnitt. Allgemeine und besondere Steuerlehre. 277
weil sie dem Individuum den größten Spielraum zur freien Be-
tätigung bietet und die Produktion im allgemeinen am wenigsten
stört. Und wenn auch in neuerer Zeit der Staat auf einzelnen
Punkten gezwungen ist, solche Besteuerungsverfahren anzuwenden,
welche die individuelle Freiheit bedeutend einschränken und sich
der staatlichen Einmischung in hohem Grade nähern, so ist es doch
gewiß, daß die Einkommensbeschaffung vermittels Steuern dem
Leben der höherentwickelten industriellen Gesellschaft am besten
entspricht. Hier ist es die Besteuerung, die mit dem Minimum
von Nachteilen das Maximum der Vorteile zu bieten vermag und
die Befriedigung der Staatsbedürfnisse am zweckmäßigsten sichert.
Sie liegt, mechanisch ausgedrückt, in der Linie des geringsten
Widerstandes.
XII. Abschnitt.
Allgemeine und besondere Steuerlehre.
Die Steuerlehre teilt sich in eine allgemeine und eine besondere
Steuerlehre, weshalb man die Steuerlehre in zwei Teile zu teilen
pflegt, den allgemeinen und den besonderen Teil. Die all-
gemeine Steuerlehre behandelt jene allgemeinen Prinzipien, welche
auf alle Steuern Bezug haben, ferner die Beziehung der Besteuerung
zur Volkswirtschaft, deren politischen und verwahrungsrechtlichen
Charakter. Es ist eigentümlich, daß sowohl Stein, der der eigent-
liche Begründer der allgemeinen Steuerlehre ist und seit dessen
Auftreten nach Wagners Ansicht die allgemeine Steuerlehre die
besondere in den Hintergrund gedrängt hat, sowie Wagner, der
gleichfalls auf dem Gebiete der allgemeinen Steuerlehre die größten
Verdienste erworben hat, von der allgemeinen Steuerlehre eine enge
Begriffsbestimmung gegeben haben. Nach Stein untersucht die
allgemeine Steuerlehre jenen Prozeß, durch welchen der Staat aus
der der Privatwirtschaft überlassenen Vermögenszunahme den ihm
nötigen Teil wieder in Anspruch nimmt. Dies ist wohl zu enge.
Aber auch Wagners Festsetzung ist enge, wonach die allgemeine
Steuerlehre nur jene Probleme behandelt, die allen Steuerarten
gemeinsam sind, während doch die allgemeine Steuerlehre die Steuer
als volkswirtschaftliche, soziale, politische und staatsrechtliche Er-
scheinung behandelt zu dem Zwecke, um einerseits die allgemeinen
Gesetze des Steuerwesens, andererseits auf Grund dessen die Postulate
der Steuerpolitik festzusetzen.
Die Aufgabe der besonderen Steuerlehre ist die Darstellung
der einzelnen Steuerarten.