B. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 283
vorkommen. Die Bewilligung eines Spirituskontingents ist oft ein
Geschenk von Hunderttausenden. Die ehemaligen Zuckerprämien
bedeuteten das Gleiche. Die Nichtbesteuerung der latenten Reserven
der Aktiengesellschaften ist eine weitere Verletzung des Prinzipes
der Allgemeinheit. Namentlich die Industriebarone, die Hochfinanz,
die Bankokratie wird mit Steuergeschenken ausgezeichnet. Sie sind
im Parlament, in der Presse vorzüglich vertreten, sie fordern und
drohen, während die kleinen Steuerkräfte kleinlaut beigeben. Der
Weltkrieg hat den Heißhunger dieser Kreise nur angefacht. Wir
erinnern hier an die Worte Leroy-Beaulieu’s: „Noch immer
gibt es in Frankreich — so traurig es zu sagen ist — Industrien,
die als adelig, und andere die als bürgerlich, steuerpflichtig und
nach Belieben lehenspflichtig betrachtet werden; den ersteren be-
willigt man Begünstigungen; dies sind die Zuckerraffinerien, die
Baumwollwebereien und die Hochöfen. Die zweiten werden mit
Strenge behandelt, wie Personen niedrigen Standes und ohne Be-
deutung“ ?).
3. Neuzeitige Ausnahmen. Die Umgestaltung des modernen
Staates auf der Basis der Gleichberechtigung und der Idee des
Rechtsstaates führte zum Prinzip der Allgemeinheit der Steuer-
pflicht. Die Verfassungen der französischen Revolutionen sagen,
„kein Staatsbürger kann von der ehrenvollen Pflicht befreit wer-
den, zu den öffentlichen Lasten beizutragen“. In der staatsbürger-
lichen Periode des Staatslebens ist jeder Staatsbürger verpflichtet
zur Deckung der Staatsbedürfnisse mit seiner Steuer beizutragen.
Das kann sowohl als Postulat der Gerechtigkeit, als der der Sozial-
ökonomie betrachtet werden. Die Allgemeinheit der Steuer be-
deutet soviel, daß Jeder verpflichtet ist, Steuer zu zahlen, der über
Steuerkraft verfügt. Die Allgemeinheit der Steuer bedeutet also
nicht so viel, daß Jeder eine gewisse Steuer zu zahlen hat, sondern
daß Jeder jene Steuer zu tragen hat, welche berufen ist, die ihm
innewohnende Steuerkraft in Anspruch zu nehmen.
Natürlich werden von dem Prinzip auch Ausnahmen gemacht
Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer galt in erster Reihe
den einstigen Klassenprivilegien und auch diesen in einer Zeit, wo
dieselben ihre Berechtigung verloren hatten. Die Allgemeinheit der
Steuer wird also in erster Reihe gegenüber solchen Privilegien be-
tont, die ganzen Klassen, oder wenn dieser Fall vorkäme, ganzen
Provinzen, Landesteilen gegeben würden und zwar ohne besondere
Begründung und Berechtigung. Darum sind alle ähnlichen Pri-
!) Traite des finances, I, S. 660.