SE 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
geführten Einkommensteuer hatte eine Progression von 1—10 Prozent.
In England wurde die Progression durch die Customs and Inland
Revenue Act 1890, 53 Vict. et. 8 auch auf die Haussteuer an-
gewandt; jene Häuser, deren jährlicher voller Nutzwert. weniger als
20 Pfund beträgt, sind steuerfrei, jene deren Ertrag 20—40 Pfund
beträgt, zahlen eine Steuer von 2 d, bei Geschäftslokalitäten 3 d,
Privathäuser von 40—60 Pfund Ertrag zahlen 4 resp. 6, bei einem
Ertrag von über 60 Pfund 6 resp. 9 d. Auch die in Preußen im
Jahre 1812 eingeführte Einkommensteuer besaß mehrere Stufen,
ebenso die später eingeführte klassifizierte Einkommensteuer.
22. Einrichtung des progressiven Steuerfußes. Die
Einrichtung des progressiven Steuerfußes weist verschiedene Formen
auf. Die einfachste Form besteht darin, daß mehrere Einkommens-
klassen aufgestellt werden, deren Höhe gemäß der Steuerfuß syste-
matisch erhöht wird. Bei diesem System ist ein zweifaches Vor-
gehen möglich. Nach dem einen Vorgehen wird der höhere Steuer-
fuß immer auf das ganze Einkommen angewandt. Heißt es z. B.,
der Steuerfuß beträgt bis 1000 Mark 1 Prozent, von 1000—2000 Mark
2 Prozent, so wird bei Einkommen von über 1000 Mark das ganze
Einkommen mit 2 Prozent besteuert, die Steuer beträgt also bis
2000 Mark 40 Mark. Es ist aber auch ein anderes Vorgehen in
Anwendung gekommen, wobei der höhere Steuerschlüssel nur auf
jenen Teil des Einkommens angewandt wird, für den der höhere
Steuerschlüssel eingestellt wird; im obigen Beispiel würde also von
einem Einkommen von 2000 Mark das erste Tausend 10, das zweite
Tausend 20, insgesamt 30 Mark bezahlen. Dies ist die Bedeutung
des sogenannten Staffeltarifs (gestaffelter Tarif). Unter den Systemen
des progressiven Steuerfußes finden wir dann jenes, welches mehr
den Charakter des degressiven Steuerfußes trägt, wobei nämlich der
normale Steuerfuß unveränderlich festgesetzt ist, und zwar für alle
Einkommen, die volle Steuerkraft besitzen, während für die übrigen
Einkommen der Steuerfuß degressiv festgestellt ist. Endlich finden
wir einen progressiven Steuerfuß, wobei der Steuerfuß an sich für
alle Stufen der gleiche ist, aber das Einkommen selbst gestuft wird,
d. h. der steuerbare Teil des Einkommens mit zunehmender Größe
des Einkommens wächst. Der Steuerfuß ist z. B. unveränderlich
3 Prozent, jedoch bei einem Einkommen von 1000 Mark wird kein
Teil des Einkommens dem Steuerfuß unterworfen, bei einem Kin-
kommen von 2000 Mark fallen 200 Mark unter den 3 prozentigen
Steuerfuß, bei 3000 Mark schon 500, bei 5000 schon 2000 usw.
Diese Einrichtung besitzt die Züricher Einkommersteuer, ähnliches
die italienische Imposta della ricchezza mobile usw.
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