5 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
füllen, namentlich braucht daraus nicht ein Teil zur Schaffung von
Vermögen verwendet zu werden, dieses muß auch diese Funktion
erfüllen; jenes ist unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, dieses
nicht, usw. Die Leistungsfähigkeit des aus Vermögen stammenden
Einkommens ist daher in der Regel größer *).
Doch begegnen wir auch Schriftstellern, die auch diese Form
der Progression zurückweisen, so Vocke, Fuisting u. a. Im
allgemeinen kann nach Vocke’s Ansicht das unfundierte Ein-
kommen keine Steuerbegünstigung beanspruchen, weder ın der Form
eines niedrigeren Steuerfußes, noch ini der Form einer KExtra-
besteuerung des fundierten Einkommens (z. B. in Form einer Ver-
mögenssteuer). Nur in einzelnen Fällen, auf Grund der geringeren
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes kann das nicht fundierte
Einkommen begünstigt werden. Denn es gibt viele Fälle des nicht
fundierten Einkommens, in welchen dasselbe gar keine Begünstigung
verdient. Es gibt nicht fundierte Einkommen, die so vollkommen
gesichert sind, daß die betreffende Person von dem Zwang der
Kapitalbildung zur Sicherheit ihrer Zukunft vollkommen befreit ist.
In anderen Fällen wieder genießt dasselbe Individuum {fundiertes
und unfundiertes Einkommen, auch hier ist die Kapitalbildung
überflüssig. Das unfundierte Einkommen kann also nur dort eine
Sonderbehandlung in Anspruch nehmen, wo zur Sicherung der Zu-
kunft ein Teil des Einkommens zur Kapitalbildung verwendet
werden muß. Doch kann auch hier wieder nicht jeder beliebige
Teil des ersparten Einkommens die Begünstigung in Anspruch
nehmen, denn dann könnten gerade die geeignetsten Steuerquellen
der Besteuerung entgehen, sondern nur jener Betrag, welcher nötig
ist, damit das Steuersubjekt sich für Krankheitsfall und für das
Alter ein seinem beruflichen Einkommen gleiches Einkommen
sichere, ebenso für den Todesfall seine Familie vor Armut bewahre
und die Erziehungskosten der Kinder bis zu ihrem Heranwachsen
decke. Da also die Fälle sehr verschieden sich gestalten, da in
vielen Fällen fundiertes und unfundiertes Einkommen nicht getrennt
werden können (Landwirtschaft, Gewerbe, Handel) verwirft Vocke
die Unterscheidung auf Grund der Qualität der Steuerquellen,
!) In seiner Finanzrede vom 28. April 1925 sagt der englische Finanz-
minister Churchill: Der Unterschied zwischen der Lage des hochbezahlten
Kopfarbeiters — gänzlich abhängig von seiner, der Erschöpfungsgefahr ausgesetzten,
geistigen Arbeit, mit einem vollständig von seiner Gesundheit abhängigen Ein-
kommen, und in seiner Fürsorge für Weib und Kind gänzlich beschränkt auf
bei Lebzeiten aufgebaute Versicherungsfonds — und der Lage des Besitzers des
gleichen Einkommens aus Kapitalsanlagen ist zu offensichtlich, um noch weiterer
Erörterung zu bedürfen Inhülsen, Finanzarchiv, 1925, II. Bd. S. 136).
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