Object: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
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andere börsentechnische Arbeiten ausführt. Sie zählt 8 Wechselmakler 
als Mitglieder. Alle Makler haften aus ihren Börsengeschäften solidarisch, 
d. h. jeder Makler hat das Recht, auf sein eigenes Risiko zu handeln 
und nur im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit übernimmt das Syndikat 
die von ihm eingegangenen und nicht eingelösten Verpflichtungen. 
Ihre Tätigkeit als Wechselmakler erstreckt sich ausschließlich auf die 
Kauf- und Verkaufsvermittlung sowie die Notierung der amtlich zu 
gelassenen Wertpapiere. Für eigene Rechnung dürfen sie nicht handeln, 
wohl aber ist es ihnen erlaubt, Kauf- und Verkaufsorders direkt vom 
Publikum entgegenzunehmen und an der Börse auszuführen. Durch 
die solidarische Haftung der Wechselmakler ist dem Publikum die denkbar 
größte Sicherheit für eine exakte und gute Ausführung der Aufträge gegeben. 
Daher lassen die Kunden nicht nur die Börsengeschäfte durch die Wechsel 
makler ausführen, auch ihre flüssigen Gelder finden durch ihre Ver 
mittlung Anlage in Reports. Auf diesem Wege werden unter verant 
wortungsvoller Mitarbeit der Wechselmakler die disponiblen Gelder 
der weitesten Kreise in Börsentermingeschäften festgelegt. 
Die Oberaufsicht über die gesamte Börseneinrichtung führt nach 
einem Dekret vom 7. Oktober 1890, ergänzt am 29. Juli 1898 der Staat 
durch den Finanzminister. Er entscheidet auch endgültig über die Zulas 
sung von Wertpapieren zur offiziellen Notiz nach Anhörung des Syndikats. 
Über die Kotierung ausländischer Effekten trifft der Finanzminister 
allein die Entscheidung und das Syndikat hat hier keinen Einfluß. 
Der freie Markt, die Coulisse, wird an der Börse offiziell nicht aner 
kannt. Sie ist in den Börsensälen daher sozusagen nur geduldet. Auch sie hat 
ihre Mitglieder zu Syndikaten zusammengeschlossen. Die Aufnahmebedin 
gungen sind erschwert, um schwache und unerwünschte Elemente von vorn 
herein auszuschließen. Jedes Mitglied der Korporation hat für Termin 
geschäfte allmonatlich vor der Ultimoregulierung einen Sicherungsfonds 
von 100 000 Frcs. zu hinterlegen, aus dem eventuell Verluste bei Zahlungs 
unfähigkeit zunächst gedeckt werden können. Eine solidarische Haftung 
aller Coulissiers für die aus Börsengeschäften eines Mitgliedes resul 
tierenden Verbindlichkeiten ist jedoch nicht vereinbart. Hier haftet also 
ein Coulissier allein für seine Verpflichtungen aus Börsengeschäften. Die 
Coulissiers vermitteln gleichfalls Kauf- und Verkaufaufträge. Ihnen fließen 
aber größere Kapitalien zur Anlage in Reports nicht zu. Alle Beschlüsse, 
speziell die Zulassung von Neuemissionen zur Notiz, unterliegen der Kontrolle 
der Regierung. Daher umfaßt ihr freier Markt vornehmlich nur diejenigen 
Werte, die zur offiziellen Notiz nicht zugelassen werden können, sei es, 
daß sie der Regierung nicht genehm sind oder den Börsengesetzbestim- 
mungen nicht entsprechen und damit die Zulassungsstelle des Wechsel- 
makler-Syndikats nicht überschreiten können. So zählen zu ihren Pa 
pieren zum großen Teil spekulative Industrie-Bergwerks-Aktien und 
die verschiedensten Anteile inländischer und ausländischer Gesellschaften. 
Parkett und Coulisse stehen sich in ihrer Geschäftstätigkeit nicht 
etwa feindlich gegenüber, vielmehr greifen ihre gegenseitigen Börsen
	        
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