Full text: Finanzwissenschaft

B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Kxistenzminimums. 23 
während das soziale und kulturelle Existenzminimum dieses Privile- 
gium nicht beanspruchen kann. Man hat wohl, wie wir sehen, gegen 
die Steuerfreiheit des Existenzminimums Einwände erhoben; man 
hat gesagt, daß jede Erleichterung, die dem einen Staatsbürger ge- 
boten wird, die Last der anderen erhöhe; oder, daß es mit der 
staatsbürgerlichen Würde nicht vereinbar sei, von der Steuerzahlung 
befreit zu sein, und daß es in gewissem Sinne eine capitis diminutio 
wäre; wieder andere sehen darin eine Verletzung des Prinzipes der 
Allgemeinheit der Steuerpflicht. Manche wiedersetzen sich der 
Steuerfreiheit des Existenzminimums aus dem Grunde, weil sich 
das Existenzminimum schwer festsetzen läßt, zwischen den Bedürf- 
nissen kein Unterschied gemacht werden kann und weil oft die Lage 
einer Person mit großem Einkommen ungünstiger sein kann, als die 
einer Person mit kleinem Einkommen. 
Das Existenzminimum und damit die Steuerfreiheit namentlich 
der arbeitenden Klasse bei der direkten Besteuerung stellt sich 
gewissermaßen als Pendant der einstigen Steuerfreiheit der privi- 
legierten Klassen dar und kontrastiert mit der Tatsache, daß die 
arbeitende Klasse in der alten Gesellschaft das einzige Steuer- 
subjekt war. 
4. Geschichtliches. Der Steuerfreiheit des HExistenz- 
minimums begegnen wir schon in sehr frühen Perioden der Ge- 
schichte. In Athen waren alle jene von der «logpoo« befreit, die 
nach der Steuerveranlagung Solon’s in die vierte Klasse gehörten. 
Der Koran hat einen eigenen Ausdruck zur Bezeichnung des steuer- 
freien Existenzminimums, „Nisob“; beim Gelde ist z. B. das Nisob 
20 Miskal, die Steuer ist nur von dem diese Summe übersteigenden 
Betrage zu entrichten. Im 16. Jahrhundert befürwortet das steuer- 
freie Existenzminimum in Verbindung mit einer Einkommensteuer 
beim Krieg von Polen, der Erzbischof von Posen, Laski. Im 
18. Jahrhundert empfiehlt es Diderot. In vielen Steuerprojekten 
des 18. Jahrhunderts wird die Schonung des armen Mannes emp- 
fohlen. 
5. Rationelle Durchführung. Eine entsprechende Durch- 
führung der Idee des steuerfreien Existenzminimums würde es 
fordern, daß dasselbe nicht einfach in einer Pauschalsumme {fest- 
gesetzt werde, sondern daß die konkreten Verhältnisse nach Mög- 
lichkeit in Betracht gezogen werden. So müßte dasselbe bei Jung- 
gesellen anders festgesetzt werden als bei Verheirateten, hier müßte 
Zahl, Alter der Kinder in Betracht gezogen werden. Es entspricht 
kaum dem Ernst der Gesetzgebung, wenn für unmündige Kinder 
bloß ein geringer Pauschalbetrag, z. B. 30 Mark abgezogen wird, da 
31%
	        
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