B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Kxistenzminimums. 23
während das soziale und kulturelle Existenzminimum dieses Privilegium
nicht beanspruchen kann. Man hat wohl, wie wir sehen, gegen
die Steuerfreiheit des Existenzminimums Einwände erhoben; man
hat gesagt, daß jede Erleichterung, die dem einen Staatsbürger geboten
wird, die Last der anderen erhöhe; oder, daß es mit der
staatsbürgerlichen Würde nicht vereinbar sei, von der Steuerzahlung
befreit zu sein, und daß es in gewissem Sinne eine capitis diminutio
wäre; wieder andere sehen darin eine Verletzung des Prinzipes der
Allgemeinheit der Steuerpflicht. Manche wiedersetzen sich der
Steuerfreiheit des Existenzminimums aus dem Grunde, weil sich
das Existenzminimum schwer festsetzen läßt, zwischen den Bedürfnissen
kein Unterschied gemacht werden kann und weil oft die Lage
einer Person mit großem Einkommen ungünstiger sein kann, als die
einer Person mit kleinem Einkommen.
Das Existenzminimum und damit die Steuerfreiheit namentlich
der arbeitenden Klasse bei der direkten Besteuerung stellt sich
gewissermaßen als Pendant der einstigen Steuerfreiheit der privilegierten
Klassen dar und kontrastiert mit der Tatsache, daß die
arbeitende Klasse in der alten Gesellschaft das einzige Steuersubjekt
war.
4. Geschichtliches. Der Steuerfreiheit des HExistenzminimums
begegnen wir schon in sehr frühen Perioden der Geschichte.
In Athen waren alle jene von der «logpoo« befreit, die
nach der Steuerveranlagung Solon’s in die vierte Klasse gehörten.
Der Koran hat einen eigenen Ausdruck zur Bezeichnung des steuerfreien
Existenzminimums, „Nisob“; beim Gelde ist z. B. das Nisob
20 Miskal, die Steuer ist nur von dem diese Summe übersteigenden
Betrage zu entrichten. Im 16. Jahrhundert befürwortet das steuerfreie
Existenzminimum in Verbindung mit einer Einkommensteuer
beim Krieg von Polen, der Erzbischof von Posen, Laski. Im
18. Jahrhundert empfiehlt es Diderot. In vielen Steuerprojekten
des 18. Jahrhunderts wird die Schonung des armen Mannes empfohlen.
5. Rationelle Durchführung. Eine entsprechende Durchführung
der Idee des steuerfreien Existenzminimums würde es
fordern, daß dasselbe nicht einfach in einer Pauschalsumme {festgesetzt
werde, sondern daß die konkreten Verhältnisse nach Möglichkeit
in Betracht gezogen werden. So müßte dasselbe bei Junggesellen
anders festgesetzt werden als bei Verheirateten, hier müßte
Zahl, Alter der Kinder in Betracht gezogen werden. Es entspricht
kaum dem Ernst der Gesetzgebung, wenn für unmündige Kinder
bloß ein geringer Pauschalbetrag, z. B. 30 Mark abgezogen wird, da
31%