Full text: Finanzwissenschaft

3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
nicht überwälzen können, nachdem ihr Einkommen im ganzen oder 
für eine Zeitlang fixiert ist. Diejenigen, die von fixen Bezügen 
leben, können die Steuer nicht überwälzen, ebensowenig jene, deren 
Einkommen vertragsmäßig festgesetzt ist für eine mehr minder lange 
Zeit: Einkommen aus der Verpachtung der Güter, Vermietung von 
Häusern, Kapitalsdarlehen. Nicht überwälzbar ist die Steuer bei 
gesetzlich festgelegten Preisen, Taxen, Tarifen, insolange diese nicht 
verändert werden. In diese Klasse gehören Rentner aller Art, Leib- 
rentner usw. Auch Arbeitslöhne könhen diese Natur annehmen, 
wenn sie für eine bestimmte Zeit festgelegt sind. In manchen Fällen 
ist die Steuer mäßig und verursacht keine wesentliche Veränderung 
in der Lage der Besteuerten, so daß die Uberwälzungstendenz nicht 
rege wird, in anderen Fällen kann dieselbe durch Ersparung aus- 
geglichen werden. Vor dem Weltkriege war im allgemeinen die 
Steuerlast mäßig und die Erhöhung der Steuerlast konnte gewöhn- 
lich leicht ertragen werden. Ist die Steuererhöhung eine allgemeine 
und verhältnismäßige, dann ist ohnedies jeder bestrebt, die Steuer 
zu überwälzen und so gleichen sich die Tendenzen aus. Aber auch 
bei partieller Steuererhöhung stößt, wie wir sehen, die Steuerüber- 
wälzung auf mannigfache Schwierigkeiten. Auch ist im Auge zu 
behalten, daß jede Steuererhöhung zum Teil ihr Gegengewicht findet 
in der gesteigerten Nachfrage des Staates nach einzelnen Gütern 
und Dienstleistungen. Von größerer Bedeutung müßte die Steuer- 
überwälzung in solchen Fällen sein, wo schon überlastete Individuen 
von der neuen Steuer getroffen werden oder solche, die ihrer wirt- 
schaftlichen Lage nach die Steuer absolut nicht‘ zu tragen vermögen, 
also die schwächsten Steuerkräfte. 
Auch nach einzelnen Steuerarten zeigt die Steuerüberwälzung 
Verschiedenheiten. Bei einer Steuerart ist es geradezu theoretische 
und praktische Voraussetzung, daß die Überwälzung gelinge, nämlich 
bei den indirekten Steuern, denn hier geht die Besteuerung von 
der Voraussetzung aus, daß das eigentliche Steuersubjekt durch 
Überwälzung erreicht werden wird. Darum sind die indirekten 
Steuern par excellence zu überwälzende Steuern. Bei diesen Steuern 
ist die Überwälzung schon in der Einrichtung der Steuer gegeben, 
sie beruht nicht auf dem Willen des einzelnen, sie ist in den meisten 
Fällen überhaupt nicht auszuschalten; sie geht automatisch vor sich. 
Nur bei den direkten Steuern ist die Überwälzung ein der Steuer 
fremdes Element, das aus dem Bestreben des Steuersubjektes stammt, 
gewissermaßen ein künstliches, gewaltsames Vorgehen zur Vermeidung 
der Besteuerung. Darum ist die Steuerüberwälzung hier unberechtigt, 
bei den indirekten Steuern beabsichtigt, berechtigt. Hieraus folgt 
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