3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
nicht überwälzen können, nachdem ihr Einkommen im ganzen oder
für eine Zeitlang fixiert ist. Diejenigen, die von fixen Bezügen
leben, können die Steuer nicht überwälzen, ebensowenig jene, deren
Einkommen vertragsmäßig festgesetzt ist für eine mehr minder lange
Zeit: Einkommen aus der Verpachtung der Güter, Vermietung von
Häusern, Kapitalsdarlehen. Nicht überwälzbar ist die Steuer bei
gesetzlich festgelegten Preisen, Taxen, Tarifen, insolange diese nicht
verändert werden. In diese Klasse gehören Rentner aller Art, Leib-
rentner usw. Auch Arbeitslöhne könhen diese Natur annehmen,
wenn sie für eine bestimmte Zeit festgelegt sind. In manchen Fällen
ist die Steuer mäßig und verursacht keine wesentliche Veränderung
in der Lage der Besteuerten, so daß die Uberwälzungstendenz nicht
rege wird, in anderen Fällen kann dieselbe durch Ersparung aus-
geglichen werden. Vor dem Weltkriege war im allgemeinen die
Steuerlast mäßig und die Erhöhung der Steuerlast konnte gewöhn-
lich leicht ertragen werden. Ist die Steuererhöhung eine allgemeine
und verhältnismäßige, dann ist ohnedies jeder bestrebt, die Steuer
zu überwälzen und so gleichen sich die Tendenzen aus. Aber auch
bei partieller Steuererhöhung stößt, wie wir sehen, die Steuerüber-
wälzung auf mannigfache Schwierigkeiten. Auch ist im Auge zu
behalten, daß jede Steuererhöhung zum Teil ihr Gegengewicht findet
in der gesteigerten Nachfrage des Staates nach einzelnen Gütern
und Dienstleistungen. Von größerer Bedeutung müßte die Steuer-
überwälzung in solchen Fällen sein, wo schon überlastete Individuen
von der neuen Steuer getroffen werden oder solche, die ihrer wirt-
schaftlichen Lage nach die Steuer absolut nicht‘ zu tragen vermögen,
also die schwächsten Steuerkräfte.
Auch nach einzelnen Steuerarten zeigt die Steuerüberwälzung
Verschiedenheiten. Bei einer Steuerart ist es geradezu theoretische
und praktische Voraussetzung, daß die Überwälzung gelinge, nämlich
bei den indirekten Steuern, denn hier geht die Besteuerung von
der Voraussetzung aus, daß das eigentliche Steuersubjekt durch
Überwälzung erreicht werden wird. Darum sind die indirekten
Steuern par excellence zu überwälzende Steuern. Bei diesen Steuern
ist die Überwälzung schon in der Einrichtung der Steuer gegeben,
sie beruht nicht auf dem Willen des einzelnen, sie ist in den meisten
Fällen überhaupt nicht auszuschalten; sie geht automatisch vor sich.
Nur bei den direkten Steuern ist die Überwälzung ein der Steuer
fremdes Element, das aus dem Bestreben des Steuersubjektes stammt,
gewissermaßen ein künstliches, gewaltsames Vorgehen zur Vermeidung
der Besteuerung. Darum ist die Steuerüberwälzung hier unberechtigt,
bei den indirekten Steuern beabsichtigt, berechtigt. Hieraus folgt
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