Full text: Finanzwissenschaft

) 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Klassen abwälzen. Hieraus entstehen teils Klassenkämpfe, teils 
Steuerkämpfe zur UÜberwälzung der Steuern. Die Finanzwissen- 
schaft hat nicht die Aufgabe, in das Wesen dieser Erscheinungen 
tiefer einzudringen, sie bezeichnet bloß die Linien, an welchen der 
eine Lebenskreis für den anderen wichtig zu werden beginnt. 
2. Staatsformen. Das Staatsleben untersucht die Wissenschaft 
von zwei Gesichtspunkten: die Voraussetzungen und die Art der 
Ausübung der Staatsgewalt. Wir unterscheiden demgemäß die Ver- 
fassung und die Regierung resp. Verwaltung. Wir müssen die 
Staaten ferner auch nach ihrer Größe bzw. Bedeutung unterscheiden, 
so namentlich die Kleinstaaten, die Reiche (Großmächte) und die 
Staatenverbände. Unter den Staatenverbänden sind wieder zu 
unterscheiden freie Verbände, auf Eroberung beruhende Verbände 
und Kolonien. In jeder Formation zeigt das Steuerwesen einen 
anderen Charakter, wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen 
werden. Im allgemeinen kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen 
des Staates der Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt 
und demgemäß muß die Steuer von den obersten Verbänden be- 
ansprucht werden. Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten 
kommt die größte Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Rück- 
sicht auf die Lückenhaftigkeit der Steuergeschichte genügt es hier 
auf folgendes hinzuweisen: Vor allem kommt der Unterschied zwi- 
schen der monarchischen und republikanischen Staatsform in Be- 
tracht. In steuerlicher Beziehung zeigen beide gewisse Kigentüm- 
lichkeiten. Die Monarchie wird das seine Stütze bildende Heer, 
die Aristokratie, den Adel schonen, die. Republik die unteren 
Klassen. Die Aristokratie nimmt namentlich die indirekten Steuern 
in Anspruch, welche auf dem Volke lasten, die Demokratie nament- 
lich solche direkte Steuern, welche den Reichen schwere Lasten 
auferlegen (Choragie, Triarchie). Jede Staatsform kann den Steuer- 
druck übertreiben; die Monarchien im Interesse von Eroberungs- 
kriegen und imperialistischen Expansionsgelüsten, die Demokratien 
im Interesse der Erhaltung, Belustigung des Volkes und zur Durch- 
führung sozialer Institutionen, eventuell sozialistischer Pläne. Von 
keiner Staatsform läßt sich behaupten, daß sie in steuerlicher Be- 
ziehung der anderen. überlegen ist. 
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien ver- 
schieden konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monar- 
chien; b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien. 
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher 
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Aus- 
druck. In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbe- 
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