) 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Klassen abwälzen. Hieraus entstehen teils Klassenkämpfe, teils
Steuerkämpfe zur UÜberwälzung der Steuern. Die Finanzwissenschaft
hat nicht die Aufgabe, in das Wesen dieser Erscheinungen
tiefer einzudringen, sie bezeichnet bloß die Linien, an welchen der
eine Lebenskreis für den anderen wichtig zu werden beginnt.
2. Staatsformen. Das Staatsleben untersucht die Wissenschaft
von zwei Gesichtspunkten: die Voraussetzungen und die Art der
Ausübung der Staatsgewalt. Wir unterscheiden demgemäß die Verfassung
und die Regierung resp. Verwaltung. Wir müssen die
Staaten ferner auch nach ihrer Größe bzw. Bedeutung unterscheiden,
so namentlich die Kleinstaaten, die Reiche (Großmächte) und die
Staatenverbände. Unter den Staatenverbänden sind wieder zu
unterscheiden freie Verbände, auf Eroberung beruhende Verbände
und Kolonien. In jeder Formation zeigt das Steuerwesen einen
anderen Charakter, wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen
werden. Im allgemeinen kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen
des Staates der Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt
und demgemäß muß die Steuer von den obersten Verbänden beansprucht
werden. Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten
kommt die größte Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Rücksicht
auf die Lückenhaftigkeit der Steuergeschichte genügt es hier
auf folgendes hinzuweisen: Vor allem kommt der Unterschied zwischen
der monarchischen und republikanischen Staatsform in Betracht.
In steuerlicher Beziehung zeigen beide gewisse Kigentümlichkeiten.
Die Monarchie wird das seine Stütze bildende Heer,
die Aristokratie, den Adel schonen, die. Republik die unteren
Klassen. Die Aristokratie nimmt namentlich die indirekten Steuern
in Anspruch, welche auf dem Volke lasten, die Demokratie namentlich
solche direkte Steuern, welche den Reichen schwere Lasten
auferlegen (Choragie, Triarchie). Jede Staatsform kann den Steuerdruck
übertreiben; die Monarchien im Interesse von Eroberungskriegen
und imperialistischen Expansionsgelüsten, die Demokratien
im Interesse der Erhaltung, Belustigung des Volkes und zur Durchführung
sozialer Institutionen, eventuell sozialistischer Pläne. Von
keiner Staatsform läßt sich behaupten, daß sie in steuerlicher Beziehung
der anderen. überlegen ist.
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien verschieden
konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monarchien;
b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien.
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Ausdruck.
In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbe-330