III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 19
einkünfte: die Kriegssteuer, die Domestikalsteuer (für die Komitate),
die Steuer der königlichen Freistädte, die Steuer der hohen katho-
lischen Geistlichkeit, die Toleranzsteuer der Juden als direkte
Steuern; das Salzmonopol, Postregale, Münzregale, Lottoregale, Zoll
als indirekte Steuern, die Kron- und Kameralgüter, Forste, Berg-
werke, Taxen und Gebühren, Bußgelder, die von Ausländern zu
zahlende Erbschaftssteuer (jus detractus) usw.
IL. Abschnitt.
Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre
(Finanzwissenschaft).
Ich verstehe unter Staatshaushaltslehre — diese Bezeichnung
allen anderen vorziehend —, Staatswirtschaftslehre 1), Finanzwissen-
schaft *) die wissenschaftliche Untersuchung der Natur des Staats-
haushaltes resp. des öffentlichen Haushaltes, des Haushaltes öffent-
licher Rechtssubjekte, der Subjekte des öffentlichen Rechtes ®).
Der Staat in seinem Haushalt bildet eine eigentümliche Erscheinung
der Wirtschaft, eine Eigenart von Wirtschaften, deren allgemeine
Gesetze die Volkswirtschaftslehre entwickelt. Erst auf Grund der
Kenntnis von der Natur dieser eigentümlichen Wirtschaftsindivi-
dualität der öffentlichen Körperschaften, speziell des Staates, lassen
sich jene Regeln aufstellen, welche die möglichst zweckmäßige Ein-
richtung des Staatshaushaltes lehren, ebenso wie nur auf Grund
der theoretischen Volkswirtschaftslehre, der Kenntnis von der
Natur der Volkswirtschaft, die Volkswirtschaftspolitik aufgebaut
werden kann, die Lehre von der zweckmäßigsten Führung und
Einrichtung der Volswirtschaft, namentlich mit Rücksicht auf dies-
bezügliche Aufgaben des Staates. In welcher Weise sich unsere
') Gegen die Bezeichnung „Staatswirtschaftslehre“ ist wohl einzuwenden,
daß damit eigentlich auch die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates inbegriffen
wäre, also z. B. die Art der Bewirtschaftung der Domänen, was meiner Ansicht
nach nicht den Gegenstand unserer Wissenschaft bildet.
?) Das Wort „Finanz“ hatte in früheren Zeiten, wie namentlich Roscher
nachweist, eine sehr verwerfliche Bedeutung. Indem das Wort Finanz (Finanz-
mann, Financier) heute eine weit ausgedehnte Bedeutung hat, sagt die Bezeich-
nung Finanzwissenschaft mehr als wir darunter verstehen.
°) Im Grunde ist die Natur des Haushaltes aller Subjekte des öffentlichen
Rechtes im Prinzip übereinstimmend. Die Lehren über den Staatshaushalt be-
ziehen sich, wenn auch mit gewissen Modifiktionen, wenn auch im Maße ver-
schieden, auf den Haushalt der Provinzen, der Gemeinden, der Kirchengemeinden
einerseits, auf den Staatshaushalt der überstaatlichen Individualitäten, Staaten-
verbände, Staatenvereinigungen, Staatenstaaten andererseits.
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