Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 19 
einkünfte: die Kriegssteuer, die Domestikalsteuer (für die Komitate), 
die Steuer der königlichen Freistädte, die Steuer der hohen katho- 
lischen Geistlichkeit, die Toleranzsteuer der Juden als direkte 
Steuern; das Salzmonopol, Postregale, Münzregale, Lottoregale, Zoll 
als indirekte Steuern, die Kron- und Kameralgüter, Forste, Berg- 
werke, Taxen und Gebühren, Bußgelder, die von Ausländern zu 
zahlende Erbschaftssteuer (jus detractus) usw. 
IL. Abschnitt. 
Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre 
(Finanzwissenschaft). 
Ich verstehe unter Staatshaushaltslehre — diese Bezeichnung 
allen anderen vorziehend —, Staatswirtschaftslehre 1), Finanzwissen- 
schaft *) die wissenschaftliche Untersuchung der Natur des Staats- 
haushaltes resp. des öffentlichen Haushaltes, des Haushaltes öffent- 
licher Rechtssubjekte, der Subjekte des öffentlichen Rechtes ®). 
Der Staat in seinem Haushalt bildet eine eigentümliche Erscheinung 
der Wirtschaft, eine Eigenart von Wirtschaften, deren allgemeine 
Gesetze die Volkswirtschaftslehre entwickelt. Erst auf Grund der 
Kenntnis von der Natur dieser eigentümlichen Wirtschaftsindivi- 
dualität der öffentlichen Körperschaften, speziell des Staates, lassen 
sich jene Regeln aufstellen, welche die möglichst zweckmäßige Ein- 
richtung des Staatshaushaltes lehren, ebenso wie nur auf Grund 
der theoretischen Volkswirtschaftslehre, der Kenntnis von der 
Natur der Volkswirtschaft, die Volkswirtschaftspolitik aufgebaut 
werden kann, die Lehre von der zweckmäßigsten Führung und 
Einrichtung der Volswirtschaft, namentlich mit Rücksicht auf dies- 
bezügliche Aufgaben des Staates. In welcher Weise sich unsere 
') Gegen die Bezeichnung „Staatswirtschaftslehre“ ist wohl einzuwenden, 
daß damit eigentlich auch die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates inbegriffen 
wäre, also z. B. die Art der Bewirtschaftung der Domänen, was meiner Ansicht 
nach nicht den Gegenstand unserer Wissenschaft bildet. 
?) Das Wort „Finanz“ hatte in früheren Zeiten, wie namentlich Roscher 
nachweist, eine sehr verwerfliche Bedeutung. Indem das Wort Finanz (Finanz- 
mann, Financier) heute eine weit ausgedehnte Bedeutung hat, sagt die Bezeich- 
nung Finanzwissenschaft mehr als wir darunter verstehen. 
°) Im Grunde ist die Natur des Haushaltes aller Subjekte des öffentlichen 
Rechtes im Prinzip übereinstimmend. Die Lehren über den Staatshaushalt be- 
ziehen sich, wenn auch mit gewissen Modifiktionen, wenn auch im Maße ver- 
schieden, auf den Haushalt der Provinzen, der Gemeinden, der Kirchengemeinden 
einerseits, auf den Staatshaushalt der überstaatlichen Individualitäten, Staaten- 
verbände, Staatenvereinigungen, Staatenstaaten andererseits. 
DE
	        
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