36% 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
mögensbildung, beziehungsweise erfaßt solche Elemente, von denen
wenigstens ein Teil zur Vermögensbildung verwendet worden wäre.
Auch bei den Vermögenssteuern begegnen wir der Schwierigkeit,
daß die Erforschung des Vermögens, die Feststellung des Wertes
desselben eine komplizierte Aufgabe der Steuerverwaltung ist. Zum
Teil sind die Schwierigkeiten hier noch größer wie bei der Kinkommensteuer,
da die Schätzung der-Nutzvermögen viel Willkürliches
an sich hat, ja selbst die Feststellung der ertragbringenden
Vermögen, wie Grundstücke, Aktien usw. kontrovers ist. Auch hier
macht sich natürlich überdies das Bestreben der Verheimlichung
geltend. Dies dadurch wett zu machen, wie noch Hock meinte,
daß dem größeren Vermögen größerer politischer Einfluß gewährt
werde, würde den Staat gewissermaßen zur Aktiengesellschaft erniedrigen,
in der die Großaktionäre die Hauptrolle spielen. Jeder
vom Glück begünstigte Börsianer hätte den Anspruch, Mitglied des
Oberhauses zu werden und doch wissen wir, daß diese Personen
oft nach kurzer Glanzzeit wieder in tiefem Abgrund verschwinden,
wofür namentlich die Nachkriegszeit eklatante Beispiele aufwies.
Die Abstufung der politischen Rechte nach der Steuerzahlung würde
auch zu Mißbräuchen führen, denn irgendein tollkühner Robert
Macaire, Bosel, brauchte nur für einige Jahre eine hohe Vermögenssteuer
zu übernehmen, und könnte dann als Mitglied des
Oberhauses zu politischem Einfluß gelangen und mit Hilfe dieses
Einflusses tatsächlich jenes Vermögen erbeuten, das er nicht besessen
hat.
Die beste Gewähr für richtige Fassionen bietet bei der Vermögenssteuer
ebenso wie bei der Einkommensteuer ein mäßiger
Steuerfuß.
IV. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Prinzipielles. Der Gedanke, den Verkehr zu besteuern,
konnte sich leicht aus der Auffassung entwickeln, daß der Verkehr
gewinnbringend ist und des Gewinnes halber eingegangen wird. Zu
diesem Gedanken tritt dann noch ein spezielles Moment hinzu, die
Erfindung des Stempels. Der Stempel konnte leicht das Bestreben
hervorrufen, alle Geschäftsvorgänge stempelpflichtig zu machen,
welche schriftlichen Niederschlag gewinnen und welche zur Schaffung
von Rechtsdokumenten führen. Die Einnahmegewinnung dieser Art
war viel zu bequem und die rechtliche Natur der Stempelpflicht
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