Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 21 
statistik. Klock betrachtet die Steuer noch als außerordentliche 
Einnahme. In Erz müsse der Satz geprägt werden: Finis omnis 
contributionis utilitas publica. Hieraus ergeben sich als oberste 
Prinzipien: 1. Zustimmung der Stände; 2. öffentliches Bedürfnis — 
necessitas. Schon bei Klock finden wir die Grundbegriffe und 
Grundprinzipien des Steuerwesens: Gleichheit und Allgemeinheit. 
Schon bei ihm der Gedanke, daß jede Steuer eigentlich eine Ein- 
kommenssteuer sein soll. Auch finden sich bei ihm wichtige Prin- 
zipien der Steuereinhebung. Wichtig der Grundsatz, daß über die 
Steuerpflicht der Richter entscheiden soll (Verwaltungsgerichts- 
barkeit!). Er fordert, daß die Handwerkszeuge der Exekution ent- 
zogen sein sollen. Stein stellt Klock hoch über Adam Smith %). 
Wagner, Cohn, Lotz erklären dies Lob Klock’s für über- 
trieben, namentlich mit dem Hinweise darauf, daß Klock nicht 
originell ist und von anderen Autoren, so Faust, entlehnt hat. 
Die neue Periode der Staatshaushaltslehre beginnt eigentlich 
damit, daß sie unter den Einfluß der gleichfalls jungen Wissen- 
schaft der Nationalökonomie gelangt, aus welcher Verbindung sich 
das oberste Prinzip ergibt, daß die beste Finanzpolitik darin be- 
steht, die Quellen des Volkswohlstandes zu entfalten. In diesem 
Prinzip steckt im Keime die Erkenntnis, daß die eigentliche Quelle 
der Staatseinnahmen das Einkommen der Staatsbürger ist. Hieraus 
ergibt sich als notwendige Folge, daß der Staat immermehr die 
Steuer als die Haupteinnahmequelle betrachtet. 
4. Justi. Einer der ersten, der die Bedingungen des Ge- 
deihens der Staatswirtschaft in dem Gedeihen des Volkswohlstandes 
erblickt, war Justi. Zehn Jahre vor Erscheinen des Werkes von 
Adam Smith, im Jahre 1766, erscheint Justi’s Werk: „System 
des Finanzwesens nach vernünftigen und dem Endzweck der bürger- 
lichen Gesellschaft und aus der Natur aller Lasten der Einkünfte 
des Staates hergeleiteten Grundsätzen und Regeln ausführlich ab- 
gehandelt.“ Justi entdeckt seinem Standpunkte gemäß die Wichtig- 
keit der Steuern als Einnahmequellen, wenn er dieselben auch noch 
als außerordentliche Einnahmequellen betrachtet. Er wünscht, daß 
die Staatsausgaben mit dem Einkommen des Volkes in Kinklang 
seien und den Staatseinnahmen angepaßt seien. Er betont, daß 
das Interesse des Regenten und der Untertanen unzertrennlich ist. 
Die Steuer soll durchschnittlich ein Sechstel des Volkseinkommens 
in Anspruch nehmen; ein Viertel wäre viel, ein Achtel wenig. Er 
’) Deutsche Finanzwissenschaft im 17. Jahrhundert (Schanz, Finanz- 
archiv Iı, $S. 17 f.).
	        
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