Full text: Finanzwissenschaft

Tr 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
sei nur auf dem Wege der Konsumtion möglich, dann wieder einige 
Zeilen weiter, daß die Lohnsteuer die natürliche Form der Be- 
steuerung der Arbeit sei. Unserer Meinung nach hätte die hier 
behandelte Auffassung nur in der Richtung einige Berechtigung, 
wenn die Verzehrungssteuer als allgemeine Steuer in der Weise 
aufgefaßt und eingerichtet wäre, daß sie die Besteuerung der in 
jeder Persönlichkeit ruhenden Arbeitskraft wäre. Jedoch abgesehen 
davon, daß der Staat, wie erwähnt, virtuelle Kräfte nicht besteuern 
kann, wenn sie nicht tatsächlich als wirtschaftliche Kräfte zur 
Wirksamkeit kommen, ist es unzweifelhaft, daß eine solche Be- 
steuerung fast eher noch durch eine Kopfsteuer verwirklicht werden 
könnte als mit den komplizierten, in ihren Wirkungen unkontrollier- 
baren Verzehrungssteuern. Daß dies die notwendige Folge der 
Stein’schen Auffassung ist, zeigt sich daraus, daß er in der 
zweiten Auflage der Finanzwissenschaft ausführt, daß die Besteuerung 
der Arbeit, sofern sie durchführbar ist, alle Klassen der Gesellschaft 
erfassen muß; weder der Kapitalbesitzer, noch der Kapitallose kann 
ihr entgehen. Es ist nicht nur eine allgemeine Steuer, sondern, 
wie die Arbeit selbst, eine gemeinsame Steuer für Alle (S. 483). 
Nach der Auffassung anderer Schriftsteller wäre die Funktion 
der Verzehrungssteuern die Selbstbesteuerung und Individualisierung 
(Hoffmann-Schäffle?)). Die Verzehrungssteuern würden näm- 
lich in dem Sinne die Ergänzung der Ertragssteuern usw. bilden, 
als mit Hilfe der Verzehrungssteuern die überlasteten Steuerkräfte 
Erholung finden würden, während die schwach belasteten Kräfte 
mit größerer Last belegt würden. Während durch die Ertrags- 
steuern bloß die durchschnittliche Steuerkraft in Anspruch ge- 
nommen wird, dienen die Verzehrungssteuern zur Besteuerung der 
tatsächlichen Steuerkraft, des momentanen Einkommens. Auch 
diese Auffassung ist nach mancher Richtung hin zu beschränken, 
beziehungsweise zu rektifizieren. Jedenfalls kann von Selbst- 
besteuerung nur dort die Rede sein, wo der Betreffende dessen 
bewußt ist, daß in dem Preise der Ware auch Steuer enthalten 
ist, was namentlich bei den weniger Gebildeten nicht immer der 
Fall ist. Der Steuerpflicht sind wir uns bewußt, wenn wir eine 
Ware, die mit Zoll belegt ist, aus dem Auslande bringen. In der 
Tat unterbleiben in vielen Fällen solche Käufe, da es den Be- 
treffenden bekannt ist, daß außer dem Preise noch der Zoll zu 
zahlen ist. Aber nicht bei jeder Verzehrungssteuer ist die Steuer- 
last so unmittelbar zu erkennen. Es sei auch nebenbei bemerkt, daß 
1) Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübingen 1880) 5. 82. 
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