Full text: Finanzwissenschaft

D. VI Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. Su 
würde, daß er bei jenen Steuern bereits im Maße seiner Leistungs- 
fähigkeit besteuert wurde, von der Verzehrungssteuer befreit wer- 
den müßte. 
Der Streit um die Berechtigung bzw. Aufgabe der Verzehrungs- 
steuer konnte schon deshalb zu keinem Resultate führen, da die 
primäre Frage unbeachtet blieb: welche Gegenstände mit der Ver- 
zehrungssteuer belastet werden? Wenn die Verzehrungssteuer die 
Objekte des ersten Lebensbedarfes belastet, dann kann dieselbe 
weder eine ausgleichende noch eine individualisierende Wirkung 
haben, da jeder diese Objekte sich verschaffen muß und das Maß 
der Konsumtion ist nicht immer bedingt vom Einkommen, nicht 
immer mit demselben im Verhältnis. Wenn jedoch nur solche 
Objekte besteuert werden, welche nicht der Befriedigung der ersten 
Lebensbedürfnisse dienen, dann hat die Steuer eine mehrfache 
Funktion; jedenfalls handelt es sich dabei auch um eine Besteuerung 
des Einkommens. Jedoch nicht in dem Sinne, wie dies bisher an- 
genommen wurde, daß aus der Konsumtion auf das Einkommen 
geschlossen werden kann, denn wie wir bereits auseinandergesetzt 
haben, dies wäre bloß aus der Gesamtkonsumtion möglich, aber 
nicht aus der Konsumtion einzelner, willkürlich gewählter Gegen- 
stände. Jedoch insoferne wäre dies eine Besteuerung des Einkommens, 
als hierdurch jener Teil des Einkommens, welcher nach Befriedigung 
der allerersten Bedürfnisse übrig blieb, der Besteuerung unterzogen 
würde; soferne das Einkommen schon besteuert war, würde dies 
einer Steuerprogression gleichkommen. Solche Verzehrungssteuern 
würden die Funktion der Besteuerung von Genuß und Luxus be- 
sitzen, würden also vom sozialpolitischen und ethischen Standpunkt 
ihre Berechtigung haben, eventuell auch dann, wenn das Steuer- 
system in finanzieller Beziehung keiner Ergänzung oder Korrektur 
bedürfte. In der Tat sehen wir, daß dort, wo die finanziellen Ver- 
hältnisse es erlauben, jene Verzehrungssteuern, welche Gegenstände 
des ersten Lebensbedarfes belasten, abgeschafft oder gemildert werden, 
während das Gewicht mehr auf solche Objekte gelegt wird, welche 
dem Genusse dienen, zugleich mit der Betonung dessen, daß es 
Interesse und Pflicht des Staates ist, gewissen Richtungen der 
Genußsucht aus sittlichen und hygienischen Gründen engere 
Schranken zu setzen. 
3. Vorteile der Verzehrungssteuern. Fassen wir die 
Vorteile der Verzehrungssteuern näher ins Auge, so erblicken wir, 
vor allem vom Standpunkt der Steuerumlegung, solche, welche in 
praktischer Hinsicht bei dem heutigen Grade des Staatsbewußtseins 
von großer Bedeutung sind. Die Verzehrungssteuern haben den 
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