u) 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
zwischen den als korrelat gedachten Erscheinungen fehlt. Hieraus
folgt ein weiterer Mangel der Verzehrungssteuern und zwar: d) Die
feste Beziehung zur Steuerbasis. e) Die Unüberwälzbarkeit,
nach welcher bei jeder rationellen Steuer gestrebt werden muß.
f) Die Gerechtigkeit, bzw. Verhältnismäßigkeit. Namentlich
von dieser Seite her wurde die Wirkung der Verzehrungssteuern
untersucht und angegriffen, insbesondere von den Vertretern der
Sozialreform und des Sozialismus. Namentlich Aufsehen erregte
der Angriff Lassalles. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sowohl
im ganzen wie im einzelnen auf dem Gebiete der Verzehrungs-
steuern der Forderung der Gerechtigkeit nur schwer entsprochen
werden kann. Im ganzen nicht, weil die Verzehrungssteuern zu-
nächst auf Gegenstände des Massenkonsums gelegt werden, also die
Massen belasten; im einzelnen nicht, weil die kaleidoskopische Ge-
staltung der einzelnen Fälle es vollständig illusorisch macht, dem
Zusammenhang von Einkommen und Verbrauch zu folgen. Der
Verbrauch hängt so sehr von individuellen Umständen, Gewohn-
heiten usw. ab, daß es eine Unmöglichkeit ist, vermittels der Be-
steuerung einzelner Gegenstände zu einer gerechten Besteuerung
des Einkommens zu gelangen. Nur darin kommt die Gerechtigkeit
zum Ausdruck, daß jeder, der gewisse Gegenstände anschafft, da-
mit den Beweis liefert, daß er das Opfer, das die Steuer fordert,
zu tragen vermag, ob er aber im Vergleich zu anderen verhältnis-
mäßig besteuert ist, darauf ist keinerlei Schluß möglich.
VII. Abschnitt.
Zölle.
1. Finanzielle und Schutzzölle. KEine eigene Gruppe
der der Besteuerung der Konsumtion dienenden Steuern bilden
die Zölle. Besondere Wichtigkeit besitzen die im internationalen
Verkehr eingehobenen Zölle aus Anlaß der Wareneinfuhr, Durch-
fuhr und Ausfuhr. Die Bedeutung der inneren Zölle ist eine weit
geringere und diese haben zum Teil gebührenartigen Charakter.
Auch die im Außenhandel eingehobenen Zölle haben nur teilweise
finanziellen Charakter, den wichtigern Teil bilden jene Zölle, welche
volkswirtschaftlichen Zwecken dienen, der Erschwerung der aus-
ländischen Konkurrenz und der Sicherung der Rohstoffe für die
inländische Industrie. Der Schwerpunkt des Zollwesens liegt da-
rum auf volkswirtschaftlichem Gebiete, die Behandlung dieses
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