Full text: Finanzwissenschaft

D. VII. Abschnitt. Zölle. 381 
Stoffes gehört daher in die Volkswirtschaftslehre. Es ist auch 
kaum zu billigen, wenn einzelne Schriftsteller die gesamten Fragen 
der Zollpolitik in der Finanzwissenschaft behandeln. Die Finanz- 
wissenschaft befaßt sich nur mit jenem Teil des zollpolitischen 
Problems, welcher finanzielle Bedeutung hat; die im Interesse der 
Volkswirtschaft oder zu anderen Zwecken erhobenen Zölle kommen 
hier nur nach ihrer finanziellen Seite in Betracht und darum sind 
es namentlich die finanziellen Zölle, die hier Berücksichtigung 
finden. 
Jene Zölle, deren Bestimmung in ihrem finanziellen Erfolge 
liegt, nennen wir finanzielle Zölle. Nicht als ob diese Zölle 
bloß finanzielle Wirkung hätten, denn auch der finanzielle Zoll 
hat volkswirtschaftliche Folgen und hemmt in einem bestimmten 
Maße den Verkehr, so wie umgekehrt auch die volkswirtschaftlichen 
Zölle, die Schutzzölle, finanzielle Wirkung haben. Bei den finanziellen 
Zöllen sind die wirtschaftlichen Wirkungen nur Nebenwirkungen, der 
Zweck ihrer Anwendung ist ein rein finanzieller; der Staat dehnt 
mit diesen Zöllen sein System der Verzehrungssteuern auf solche 
Artikel aus, welche vom Auslande eingeführt werden. Die charak- 
teristischste Gruppe der finanziellen Zölle ist jene, welche solche 
Artikel umfaßt, die im Lande überhaupt nicht produziert werden 
können, wo also kein Schutzbedürfnis besteht, also Waren, die 
hauptsächlich aus natürlichen, klimatischen Gründen im Lande’ nicht 
erzeugt werden können, wie z. B. die Kolonialwaren in der ge- 
mäßigten Zone. Wo solche Zölle bestehen, dort kann deren Zweck 
nur der der Schaffung von Einnahmen sein, da sie auf die Pro- 
duktion keinen Einfluß ausüben, dem Auslande gegenüber dem In- 
lande keinen Vorteil gewähren können. Zölle, die auf Waren gelegt 
werden, deren Produktion im Inlande vermöge natürlicher Verhält- 
nisse ausgeschlossen ist, gehören also xar” &Eoyrv zu den finanziellen 
Zöllen. Ebenso drückt sich der Charakter des finanziellen Zolles 
in der Regel darin aus, daß dieselben niedriger angesetzt werden 
als die Schutzzölle. Will der Staat finanziellen Erfolg erzielen, so 
muß der Zoll niedrig sein, damit er die Einfuhr nicht hemme, will 
er den Schutz der inländischen Industrie sichern, so muß im Gegen- 
teil der Zoll hoch sein, damit die Einfuhr der betreffenden Ware 
erschwert werde. Die finanziellen Zölle werden also in der Regel 
niedriger, die Schutzzölle höher sein müssen. Wird der finanzielle 
Zoll auf Waren gelegt, die im Inlande erzeugt werden können, 
dann kann derselbe auch einen mäßigen Schutz bieten, während 
die Schutzzölle, wo sie ihr Ziel nicht erreichen, dem Staate mäßige 
Kinnahme bieten können. Gewiß ist aber, daß die beiden Zwecke
	        
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