E. I. Abschnitt. Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral. 389
und je ungünstiger das Verhältnis zwischen dem Staatsbedarf und
dem Nationaleinkommen ist, wie dies namentlich infolge des Welt-
krieges sich gestaltet hat.
Zu erwähnen ist noch eine wichtige Voraussetzung der Zweck-
mäßigkeit der Steuerverwaltung, nämlich daß gegen Rechts- und
Interessenverletzungen infolge unrichtiger Anwendung der steuer-
lichen Rechtssätze von seiten der Steuerverwaltung den Staats-
bürgern die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestellt
werden müssen. Dies geschieht in höchster Instanz in der Regel
durch die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in neuester
Zeit (Deutschland 1918) durch Errichtung eines eigenen Finanz-
gerichtshofes.
Die Steuerverwaltung begegnet in der Gegenwart jedenfalls
einer richtigeren Auffassung von der Natur der Steuerpflicht, und
dem entspricht die Beobachtung, daß die relativen Kosten der
Steuergebarung einen bescheidenen Aufwand verursachen.
Die detaillierte Durcharbeitung der hier kurz skizzierten Prin-
zipien wird bei den einzelnen Steuern erfolgen.
3. Steuertechnik. Die in einem Staate geschaffenen
Steuern beruhen auf Rechtsregeln. Diese Rechtsregeln basieren
teils auf Gesetzen, teils auf Verordnungen. Die Durchführung
jeder Rechtssatzung erfordert eine gewisse Technik. Die Steuern
müssen verwirklicht werden, um ins Leben zu treten. Diese Auf-
gabe setzt ein System von Maßregeln voraus, welche Maßregeln
zum Teil durch die Gesetzgebung, zum Teil durch die Verwaltung
festgestellt werden müssen. Darum sind die Grundlagen der Steuer-
technik teils in den Steuergesetzen zu suchen, teils in den Ver-
ordnungen und Verfügungen der Verwaltung. Die Steuerlehre hat
die Probleme der Steuertechnik zumeist in Verbindung mit den
Problemen der Steuerverwaltung behandelt. Es dient aber jeden-
falls der UÜbersichtlichkeit in der Herausarbeitung der Grundprin-
zipien, wenn die Frage der Steuertechnik einesteils gesondert von
den übrigen Fragen der Steuerlehre, dann aber mit diesen zusammen-
fassend behandelt werden. Um diese Lehre hat sich in unserer
Zeit ganz besonders Meisel verdient gemacht.
Da wir im Vorhergehenden bereits mit einem Teile dieser
Steuertechnik bekannt wurden und bei der Behandlung der einzelnen
Steuern deren spezieller steuertechnischer Vorbedingung gedenken
werden, möge es hier genügen, folgendes zusammenfassend darzu-
stellen.
Vor allem möchten wir hervorgehoben haben, daß die Steuer-
technik natürlich kein isoliertes Dasein führt. Ihre Voraussetzungen