Full text: Finanzwissenschaft

E. I. Abschnitt. Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral. 389 
und je ungünstiger das Verhältnis zwischen dem Staatsbedarf und 
dem Nationaleinkommen ist, wie dies namentlich infolge des Welt- 
krieges sich gestaltet hat. 
Zu erwähnen ist noch eine wichtige Voraussetzung der Zweck- 
mäßigkeit der Steuerverwaltung, nämlich daß gegen Rechts- und 
Interessenverletzungen infolge unrichtiger Anwendung der steuer- 
lichen Rechtssätze von seiten der Steuerverwaltung den Staats- 
bürgern die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestellt 
werden müssen. Dies geschieht in höchster Instanz in der Regel 
durch die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in neuester 
Zeit (Deutschland 1918) durch Errichtung eines eigenen Finanz- 
gerichtshofes. 
Die Steuerverwaltung begegnet in der Gegenwart jedenfalls 
einer richtigeren Auffassung von der Natur der Steuerpflicht, und 
dem entspricht die Beobachtung, daß die relativen Kosten der 
Steuergebarung einen bescheidenen Aufwand verursachen. 
Die detaillierte Durcharbeitung der hier kurz skizzierten Prin- 
zipien wird bei den einzelnen Steuern erfolgen. 
3. Steuertechnik. Die in einem Staate geschaffenen 
Steuern beruhen auf Rechtsregeln. Diese Rechtsregeln basieren 
teils auf Gesetzen, teils auf Verordnungen. Die Durchführung 
jeder Rechtssatzung erfordert eine gewisse Technik. Die Steuern 
müssen verwirklicht werden, um ins Leben zu treten. Diese Auf- 
gabe setzt ein System von Maßregeln voraus, welche Maßregeln 
zum Teil durch die Gesetzgebung, zum Teil durch die Verwaltung 
festgestellt werden müssen. Darum sind die Grundlagen der Steuer- 
technik teils in den Steuergesetzen zu suchen, teils in den Ver- 
ordnungen und Verfügungen der Verwaltung. Die Steuerlehre hat 
die Probleme der Steuertechnik zumeist in Verbindung mit den 
Problemen der Steuerverwaltung behandelt. Es dient aber jeden- 
falls der UÜbersichtlichkeit in der Herausarbeitung der Grundprin- 
zipien, wenn die Frage der Steuertechnik einesteils gesondert von 
den übrigen Fragen der Steuerlehre, dann aber mit diesen zusammen- 
fassend behandelt werden. Um diese Lehre hat sich in unserer 
Zeit ganz besonders Meisel verdient gemacht. 
Da wir im Vorhergehenden bereits mit einem Teile dieser 
Steuertechnik bekannt wurden und bei der Behandlung der einzelnen 
Steuern deren spezieller steuertechnischer Vorbedingung gedenken 
werden, möge es hier genügen, folgendes zusammenfassend darzu- 
stellen. 
Vor allem möchten wir hervorgehoben haben, daß die Steuer- 
technik natürlich kein isoliertes Dasein führt. Ihre Voraussetzungen
	        
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