Full text: Finanzwissenschaft

E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 391 
kommen im Speziellen auf die Frage der Steuermoral bei der 
Einkommensteuer zurück. 
II. Abschnitt. 
Bemessung und Veranlagung der Steuern. 
1. Aufgabe. Die Steuerbemessung ist jenes Verfahren, 
welches die Erforschung der Steuerobjekte und die auf dem Ge- 
setze beruhende Feststellung der mit dem Steuerobjekt verbundenen 
Steuerpflicht zum Gegenstande hat. Die Steuerbemessung führt 
dann zur Veranlagung, Umlegung der Steuer, zur Steuervorschreibung. 
Die Hauptaufgabe der Bemessung und Veranlagung der Steuern 
besteht darin, daß der Staat das volle Einkommen gewinne, welches 
im Sinne der Gesetze ihm aus dem Einkommen der Staatsbürger 
gebührt. Diese Operation muß also derart eingerichtet werden, 
daß der Staat nicht verkürzt werde, was nur so erreicht werden 
kann, wenn der Staat alle Mittel, die zum Ziele führen, anzuwenden 
imstande ist. Andrerseits muß das Steuersubjekt gegen jede Willkür 
geschützt und mit den nötigen Rechtsmitteln versehen werden. Der 
Erfolg der Steuerbemessung hängt in erster Reihe von den Organen 
ab, die mit der Arbeit der Bemessung betraut werden, ferner natür- 
lich von der Natur der Steuer selbst. Sie ist leichter bei den 
Ertragssteuern, die auf bestimmten Symptomen beruhen, als bei den 
Personalsteuern, welche die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse 
der Steuerträger voraussetzen, die zum Teil nur unter Mitwirkung 
derselben zu erfassen sind, die überdies einem weit größeren 
Wechsel nach Zeit und Raum und Umständen unterworfen sind, 
wie die Realsteuern. Namentlich bei den Personalsteuern, zum 
Teil bei den Verzehrungssteuern, ergibt sich die Notwendigkeit der 
Datensammlung, Erforschung der Erscheinungen zur Durchführung 
der Steuerbemessung. 
Die zur Steuerbemessung nötigen Daten können auf folgende 
Weise eruiert werden: a) bei den Steuersubjekten. Die Mitwirkung 
der Steuersubjekte ist entweder obligat oder freiwillig, fakultativ. 
Im ersten Falle sind sie verpflichtet die staatlichen Organe über 
jene Daten aufzuklären, auf Grund. derer auf die Steuerquellen ge- 
schlossen werden kann. Hier kann namentlich zur Pflicht gemacht 
werden die Vorlage von Steuerbekenntnissen , Geschäftsbüchern, 
Haushaltungsbüchern, die Kontrolle, Überwachung der Produktions- 
stätten, detaillierte Ausweise über Geschäftsvorgänge, Anlage von
	        
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