E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 391
kommen im Speziellen auf die Frage der Steuermoral bei der
Einkommensteuer zurück.
II. Abschnitt.
Bemessung und Veranlagung der Steuern.
1. Aufgabe. Die Steuerbemessung ist jenes Verfahren,
welches die Erforschung der Steuerobjekte und die auf dem Ge-
setze beruhende Feststellung der mit dem Steuerobjekt verbundenen
Steuerpflicht zum Gegenstande hat. Die Steuerbemessung führt
dann zur Veranlagung, Umlegung der Steuer, zur Steuervorschreibung.
Die Hauptaufgabe der Bemessung und Veranlagung der Steuern
besteht darin, daß der Staat das volle Einkommen gewinne, welches
im Sinne der Gesetze ihm aus dem Einkommen der Staatsbürger
gebührt. Diese Operation muß also derart eingerichtet werden,
daß der Staat nicht verkürzt werde, was nur so erreicht werden
kann, wenn der Staat alle Mittel, die zum Ziele führen, anzuwenden
imstande ist. Andrerseits muß das Steuersubjekt gegen jede Willkür
geschützt und mit den nötigen Rechtsmitteln versehen werden. Der
Erfolg der Steuerbemessung hängt in erster Reihe von den Organen
ab, die mit der Arbeit der Bemessung betraut werden, ferner natür-
lich von der Natur der Steuer selbst. Sie ist leichter bei den
Ertragssteuern, die auf bestimmten Symptomen beruhen, als bei den
Personalsteuern, welche die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse
der Steuerträger voraussetzen, die zum Teil nur unter Mitwirkung
derselben zu erfassen sind, die überdies einem weit größeren
Wechsel nach Zeit und Raum und Umständen unterworfen sind,
wie die Realsteuern. Namentlich bei den Personalsteuern, zum
Teil bei den Verzehrungssteuern, ergibt sich die Notwendigkeit der
Datensammlung, Erforschung der Erscheinungen zur Durchführung
der Steuerbemessung.
Die zur Steuerbemessung nötigen Daten können auf folgende
Weise eruiert werden: a) bei den Steuersubjekten. Die Mitwirkung
der Steuersubjekte ist entweder obligat oder freiwillig, fakultativ.
Im ersten Falle sind sie verpflichtet die staatlichen Organe über
jene Daten aufzuklären, auf Grund. derer auf die Steuerquellen ge-
schlossen werden kann. Hier kann namentlich zur Pflicht gemacht
werden die Vorlage von Steuerbekenntnissen , Geschäftsbüchern,
Haushaltungsbüchern, die Kontrolle, Überwachung der Produktions-
stätten, detaillierte Ausweise über Geschäftsvorgänge, Anlage von