Full text: Finanzwissenschaft

E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 393 
gerade um eine Person handelt, der man als Konkurrenten oder 
persönlichem Feind schaden will. 
b) Die Daten können ferner auf offiziellem Wege beschafft 
werden. Namentlich die offizielle Sammlung der uötigen Daten 
vermag das Staatsinteresse zu schützen. Doch ist dieses Verfahren 
von gewissen Bedingungen abhängig. Die amtlichen Organe ver- 
fügen selten über jene Orientiertheit, über jene Kenntnisse, jene 
Autorität, welche bei den Personalsteuern erforderlich sind zur Er- 
forschung und Abschätzung der Steuerquellen. Darum kann das 
rein amtliche Verfahren nur bei jenen Steuern Anwendung finden, 
bei denen auf Grund objektiver Symptome die Festsetzung der 
Steuerkräfte geschieht. Auch dort ist es anwendbar, wo die Steuer- 
träger verpflichtet sind, Bücher zu führen, aus denen die nötigen 
Daten geschöpft werden können. Schäffle ist der Ansicht, daß 
dort, wo mit Eid zu bekräftigende Bücher geführt werden, die amt- 
liche Schätzung vollkommen Platz greifen könnte, was die größeren 
Steuerkräfte, Geschäftsleute, Industrielle usw. im Interesse der Ver- 
meidung der Kommissionsverhandlungen gewiß bereitwillig akzep- 
tieren würden. Natürlich muß die strenge Geheimhaltung gesichert 
sein. Das Verfahren der Schätzungsorgane kann durch dem eng- 
lischen System entsprechende sogenannte „fliegende Kommissionen“ 
kontrolliert werden. Das Personal soll oft gewechselt werden, von 
Jahr zu Jahr, eventuell unmittelbar vor Einleitung des Ein- 
schätzungsverfahrens durch Los bestimmt werden usw. Natürlich 
hängt bei diesem Verfahren sehr viel von der Verläßlichkeit, Sach- 
kenntnis, Unabhängigkeit der Organe ab. Was speziell die mate- 
rielle Unabhängigkeit betrifft, so spielen hier die Dienst- und Be- 
förderungsverhältnisse, entsprechendes Gehalt usw. eine große Rolle. 
Auch durch Prämien kann der Eifer der Beamten angestachelt 
werden. 
c) Die nötigen Daten werden oft durch die mit der Steuer- 
umlegung betrauten Kommissionen beschafft. Zweck dieser Kom- 
missionen ist, die staatlichen Organe in der Erfassung und Ab- 
schätzung der Steuerquellen zu unterstützen, woraus auch folgt, daß 
die Kommissionen diese Funktionen nicht für sich allein bean- 
spruchen können und daß die staatlichen Organe die führende 
Rolle spielen. Nach Schäffle sind namentlich in Staaten mit 
großen politischen, nationalen, sozialen Gegensätzen Garantien nötig 
für die entsprechende Tätigkeit dieser Kommissionen. Er hebt 
insbesondere folgendes hervor: 1. Der Staat sichere namentlich durch 
prozentuale Steuern das Interesse für strenge Bekenntnisse. 2. Es 
soll gesorgt werden, daß die Organe des Selfgovernments, in deren
	        
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