E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 393
gerade um eine Person handelt, der man als Konkurrenten oder
persönlichem Feind schaden will.
b) Die Daten können ferner auf offiziellem Wege beschafft
werden. Namentlich die offizielle Sammlung der uötigen Daten
vermag das Staatsinteresse zu schützen. Doch ist dieses Verfahren
von gewissen Bedingungen abhängig. Die amtlichen Organe ver-
fügen selten über jene Orientiertheit, über jene Kenntnisse, jene
Autorität, welche bei den Personalsteuern erforderlich sind zur Er-
forschung und Abschätzung der Steuerquellen. Darum kann das
rein amtliche Verfahren nur bei jenen Steuern Anwendung finden,
bei denen auf Grund objektiver Symptome die Festsetzung der
Steuerkräfte geschieht. Auch dort ist es anwendbar, wo die Steuer-
träger verpflichtet sind, Bücher zu führen, aus denen die nötigen
Daten geschöpft werden können. Schäffle ist der Ansicht, daß
dort, wo mit Eid zu bekräftigende Bücher geführt werden, die amt-
liche Schätzung vollkommen Platz greifen könnte, was die größeren
Steuerkräfte, Geschäftsleute, Industrielle usw. im Interesse der Ver-
meidung der Kommissionsverhandlungen gewiß bereitwillig akzep-
tieren würden. Natürlich muß die strenge Geheimhaltung gesichert
sein. Das Verfahren der Schätzungsorgane kann durch dem eng-
lischen System entsprechende sogenannte „fliegende Kommissionen“
kontrolliert werden. Das Personal soll oft gewechselt werden, von
Jahr zu Jahr, eventuell unmittelbar vor Einleitung des Ein-
schätzungsverfahrens durch Los bestimmt werden usw. Natürlich
hängt bei diesem Verfahren sehr viel von der Verläßlichkeit, Sach-
kenntnis, Unabhängigkeit der Organe ab. Was speziell die mate-
rielle Unabhängigkeit betrifft, so spielen hier die Dienst- und Be-
förderungsverhältnisse, entsprechendes Gehalt usw. eine große Rolle.
Auch durch Prämien kann der Eifer der Beamten angestachelt
werden.
c) Die nötigen Daten werden oft durch die mit der Steuer-
umlegung betrauten Kommissionen beschafft. Zweck dieser Kom-
missionen ist, die staatlichen Organe in der Erfassung und Ab-
schätzung der Steuerquellen zu unterstützen, woraus auch folgt, daß
die Kommissionen diese Funktionen nicht für sich allein bean-
spruchen können und daß die staatlichen Organe die führende
Rolle spielen. Nach Schäffle sind namentlich in Staaten mit
großen politischen, nationalen, sozialen Gegensätzen Garantien nötig
für die entsprechende Tätigkeit dieser Kommissionen. Er hebt
insbesondere folgendes hervor: 1. Der Staat sichere namentlich durch
prozentuale Steuern das Interesse für strenge Bekenntnisse. 2. Es
soll gesorgt werden, daß die Organe des Selfgovernments, in deren