E. III Abschnitt. Die Erhebung der Steuern.
IT. Abschnitt,
Die Erhebung der Steuern.
1. Systeme der Erhebung. Die Erhebung der Steuern
kann auf dreifache Weise geschehen. Die erste, die allgemeinste
und wichtigste Art der Erhebung geschieht durch die Organe des
Staates selbst. Dies entspricht am vollkommensten der staatlichen
Natur der Besteuerung und sichert am besten die Harmonie der
staatlichen und individuellen Interessen. Die zweite Art der Er-
hebung ist die durch die Organe der Selbstverwaltungskörper. Die
Ursache dieses Systems ist teils in der Unentwickeltheit der Finanz-
verwaltung zu suchen, teils in der Eifersucht der Selbstverwaltungs-
körper, obwohl das was diese Korporationen als ihr Recht fordern,
infolge der großen Kosten der Steuererhebung oft zu einer er-
drückenden Last wird. Das dritte Vorgehen ist die Verpachtung
der Steuereinnahmen. Dieses System kommt ausnahmsweise bei
einigen Kinnahmearten auch heute vor, im allgemeinen gehört es
aber der Vergangenheit an. Die großen Mißbräuche, die die Folge
dieses Systems waren, führten zu dessen Verurteilung. Namentlich
dort begegnen wir diesem System, wo der Staat oft genötigt war,
Vorschüsse, Anleihen in Anspruch zu nehmen, wo dann den Dar-
lehnsgebern gewisse Einnahmequellen verpachtet wurden. Die
Wurzel dieses Systems muß aber auch in der unentwickelten Finanz-
verwaltung gesucht werden, bei welcher der Staat die entsprechenden
Organe noch vermißte. Die Steuererhebung nahm den Charakter
eines Unternehmens an, mittels welchem die Pächter auf die
schonungsloseste Weise das möglichst größte Einkommen von den
Steuerzahlern zu erpressen versuchten, natürlich ohne jegliche
Schonung derselben. Von allen Gläubigern ist der Steuerpächter
sprichwörtlich „der gefräßigste“ !). Unter andere Gesichtspunkte
fällt natürlich die Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmungen,
wie Eisenbahnen, Fabriken, wie dies in verschiedenen Staaten vor-
kam. Die Verpachtung bezweckt oft die Befriedigung von Gläubigern,
wie dies in verschuldeten Staaten vorkommt (Türkei, Agypten,
Griechenland usw.).
2. Erleichterung der Steuerzahlung. Durch eine
zweckmäßige Erhebung der Steuern vermeidet der Staat die ver-
hängnisvollste Erscheinung der Besteuerung, die Steuerexekution.
Bei der Behandlung der allgemeinen Postulate des Steuerwesens
') Macalay a. ai 0. 8. 283.
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