F. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 4053
sitzenden und wohlhabenden Klassen durch Steuerdefraudationen
die ihnen gebührende Steuerschuldigkeit nicht tragen. Solche Zu-
stände wirken korrumpierend und aufreizend. Namentlich bei den
genannten Steuern (Einkommensteuer, Verbrauchbesteuerung der
Produktionsbetriebe usw.), muß daher auf allmählich immer strengere
strafrechtliche Auffassung der Defraudation hingestrebt werden Y.
F. Die einzelnen Steuerarten.
L Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
In dem die Steuersysteme behandelnden Abschnitte sind wir
zu dem Resultate gelangt, daß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit
des Momentes der Steuerquelle im Steuerwesen, die Steuern am
zweckmäßigsten in drei Gruppen geteilt werden können:
a) Die Steuern auf Grund der in Entstehung begriffenen
Steuerquelle (Produktions-, Erwerbs- und Verkehrssteuern).
b) Die Steuern auf Grund der bestehenden oder entstandenen
Steuerquelle (Einkommens- und Vermögenssteuern, Besitzsteuern);
a) und b) bilden die Gruppe der veranlagten, direkten Steuern.
c) Die Steuern auf Grund der zur Verwendung kommenden
Steuerquelle (Verbrauchssteuern, tarifierte Steuern, indirekte Steuern),
Indem wir nun zur Darstellung der einzelnen Steuerarten über-
gehen, werden wir uns an diese Einteilung halten und die Steuern
in dieser Reihenfolge zur Darstellung bringen.
Die entstehenden Steuerquellen sind zumeist in den einzelnen
Produktivkräften oder deren Zusammenfassung dienenden wirtschaft-
lichen Organisationsformen zu entdecken, darum gehören in die
erste Gruppe:
a) die Grundsteuer;
b) die Kapitalrentensteuer, Kapitalertragssteuer oder Kapital-
steuer;
c) die Arbeitslohnsteuer :
') Finanzwissenschaft III. Bd., S. 701. — Siehe über diese Frage Meisel:
Moral und Technik bei der Veranlagung der preußischen Einkommensteuer
(Sehmoller’s Jahrbuch, 85. Jahrg., I. Heft, S. 285), ferner: Beiträ e zur Lehre
vom Finanz-Unrechte (Zur Reform des österreichischen Finanz-Strafprozesses)
und die bezogene Literatur, sowie Meisel und Meyer in Gerloff-Meisel’s
„Handbuch“ I. Ba.
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