4_ , 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
„Catastrum omnium locorum populorum Inclyti Regni Hungariae“
enthielt auch Daten über die Besitzverhältnisse.
Die Unvollkommenheiten und Unverläßlichkeit des Katasters
lassen sich kaum drastischer illustrieren als mit den diesbezüglichen
Erfahrungen Ungarns, wo die Wechsel der politischen Verhältnisse,
die nationale oder antinationale Richtung der Regierung, ferner
die Mängel der Administration, die Unvollkommenheit der statisti-
schen Aufnahmen usw. ihren Einfluß äusübten. Schon im Jahre
1848 wurde von seiten der Gesetzgebung der Beschluß gefaßt, daß
die Grundsteuer eingeführt werde. Sie sollte auf Grund der Pacht-
verträge, der üblichen Pachtschillinge und dem auf Grund der
mittleren Preise berechneten Durchschnittsertrage festgesetzt werden.
Die Revolution und der ungünstige Ausgang des Unabhängigkeits-
krieges hinderten die Ausführung dieses Beschlusses. Der Ööster-
reichische Absolutismus verfügte mittels kaiserlichen Patentes vom
20. Oktober 1849 die Anfertigung des Grundsteuerkatasters. Da
dies auf große Schwierigkeiten stieß, ordnete man die Anfertigung
eines Provisoriums an. Dieses Grundsteuerprovisorium wurde mit
Beseitigung jeder Vermessung und Schätzung einzig und allein auf
der höchst unverläßlichen Grundlage angefertigt, welche die An-
gaben der Gemeindebewohner und der Schätzungskommissäre boten.
Die zur Einführung der Grundsteuer verwendeten fremden Beamten
hatten die Aufgabe, eine, möglichst hohe Steuerbasis zu schaffen,
und nicht selten wurde der durchschnittliche Ertrag so hoch an-
gesetzt, wie er in Wirklichkeit nie erreicht wurde. Die Mangel-
haftigkeit und darausfolgend die Ungerechtigkeit dieses Grund-
steuerprovisoriums sahen auch die österreichischen Staatsmänner
ein und im Jahre 1863 wollte der Finanzminister Plener vom
Krtragskataster zum Wertkataster übergehen. Doch ging dieser
Plan in die Brüche, da man dahinter Steuererhöhungen witterte.
Mit Wiederherstellung der ungarischen Verfassung im Jahre 1867
faßte man die Abschaffung des von der Nation einmütig verurteilten
Grundsteuerprovisoriums und der damit verbundenen Miseren ins
Auge, aber noch war es nicht möglich, eine radikale Reform so-
gleich durchzuführen. Dies erfolgte erst im Jahre 1875, als man
die Anfertigung des Katasters anordnete. Auch dieser Kataster
weist große Mängel auf und selbst offiziell wurde zugestanden, daß
die Schätzungen so ungleich sind, daß der Steuerschlüssel zwischen
1—100 Prozent schwankt. Dem wurde im Jahre 1909 einiger-
maßen abgeholfen, als eine Revision des Katasters angeordnet wurde.
3. Geschichtliches. Die Grundsteuer finden wir in einer
oder der anderen Form in allen Staaten. In England wurde die
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