414 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
dieser arbeitslosen Renten anführen, während andere Formen und
Fälle der Kapitalrente mit geleisteter Arbeit zusammenhängen.
Wie bemerkt, steht die Kapitalrentensteuer der Einkommen-
steuer sehr nahe, doch wurde in mehreren Staaten mit Rücksicht
auf die Gefahr der Unverläßlichkeit der Fassionen der Charakter
der Ertragssteuer beibehalten. Auch als Ertragssteuer ergibt sich
die Schwierigkeit, daß der reine Kapitalzins kaum festzusetzen ist.
Hoher Kapitalzins, hohe Dividendem usw. können mit großen
Risiken zusammenhängen, was bei der Besteuerung in Betracht ge-
zogen werden müßte. Jener Bestandteil des Kapitalzinses, welcher
gewöhnlich Versicherungsprämie genannt wird, zeigt große Ver-
schiedenheiten. Ebensowenig können Leibrenten, die mit der Ver-
nichtung des Kapitals verbunden sind, in ihrer ganzen Höhe be-
steuert werden.
Was die Einhebung der Kapitalrentensteuer betrifft, so ist die-
selbe in einzelnen Fällen leicht durchzuführen; bei Wertpapieren
kann dieselbe bei Auszahlung der Coupons (Couponsteuer) in Ab-
zug gebracht werden: ebensowenig macht es Schwierigkeit, die aus
Sparkasseneinlagen fließende Rente zu besteuern. Dagegen macht
dieselbe große Schwierigkeit bei Privatdarlehen. Hier kann der
Schuldner berechtigt werden, die Steuer in Abzug zu bringen und
abzuliefern. Doch ist dies nicht immer möglich und rechtlich an-
fechtbar, da die Schuldner einen gewissen Zins verschrieben haben.
Die Kapitalrentensteuer besitzt unbedingt viele Nachteile; sie
ist vor allem nicht allgemein, denn sie ist nicht auf alle Arten des
Kapitalgenusses anwendbar. Das Steuerobjekt ist leicht zu ver-
heimlichen, macht daher eine Kontrolle notwendig und führt zu
Mißtrauen und Verdächtigung. Sie ist leicht abwälzbar. Bei Ab-
wälzung kann sie zur Minderung des Kapitalwertes führen. Sie
kann das Kapital zu gefährlicherer Anlage reizen, ja selbst ins
Ausland treiben. Die Gefahr der doppelten Besteuerung haben
wir schon erwähnt.
Bei der Kapitalrentensteuer werden Steuerbefreiungen gewährt,
so z. B. zur Aneiferung des Sparsinnes für Spareinlagen, zur
Hebung gewisser Staatseinrichtungen (Postsparkasseneinlagen) für
staatliche, kommunale Anlehen, kleinere Leibrenten, Stipendien usw.
Von der Kapitalrentensteuer sollen die Dividenden der Aktien-
gesellschaften nicht getroffen werden, wenn jenes Einkommen bei
der Aktiengesellschaft bereits besteuert ist. Dies fast ausnahmslos
die Ansicht der Vertreter der Finanzwissenschaft (Wagner,
Roscher usw.).
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer kann auf folgende