Full text: Finanzwissenschaft

414 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
dieser arbeitslosen Renten anführen, während andere Formen und 
Fälle der Kapitalrente mit geleisteter Arbeit zusammenhängen. 
Wie bemerkt, steht die Kapitalrentensteuer der Einkommen- 
steuer sehr nahe, doch wurde in mehreren Staaten mit Rücksicht 
auf die Gefahr der Unverläßlichkeit der Fassionen der Charakter 
der Ertragssteuer beibehalten. Auch als Ertragssteuer ergibt sich 
die Schwierigkeit, daß der reine Kapitalzins kaum festzusetzen ist. 
Hoher Kapitalzins, hohe Dividendem usw. können mit großen 
Risiken zusammenhängen, was bei der Besteuerung in Betracht ge- 
zogen werden müßte. Jener Bestandteil des Kapitalzinses, welcher 
gewöhnlich Versicherungsprämie genannt wird, zeigt große Ver- 
schiedenheiten. Ebensowenig können Leibrenten, die mit der Ver- 
nichtung des Kapitals verbunden sind, in ihrer ganzen Höhe be- 
steuert werden. 
Was die Einhebung der Kapitalrentensteuer betrifft, so ist die- 
selbe in einzelnen Fällen leicht durchzuführen; bei Wertpapieren 
kann dieselbe bei Auszahlung der Coupons (Couponsteuer) in Ab- 
zug gebracht werden: ebensowenig macht es Schwierigkeit, die aus 
Sparkasseneinlagen fließende Rente zu besteuern. Dagegen macht 
dieselbe große Schwierigkeit bei Privatdarlehen. Hier kann der 
Schuldner berechtigt werden, die Steuer in Abzug zu bringen und 
abzuliefern. Doch ist dies nicht immer möglich und rechtlich an- 
fechtbar, da die Schuldner einen gewissen Zins verschrieben haben. 
Die Kapitalrentensteuer besitzt unbedingt viele Nachteile; sie 
ist vor allem nicht allgemein, denn sie ist nicht auf alle Arten des 
Kapitalgenusses anwendbar. Das Steuerobjekt ist leicht zu ver- 
heimlichen, macht daher eine Kontrolle notwendig und führt zu 
Mißtrauen und Verdächtigung. Sie ist leicht abwälzbar. Bei Ab- 
wälzung kann sie zur Minderung des Kapitalwertes führen. Sie 
kann das Kapital zu gefährlicherer Anlage reizen, ja selbst ins 
Ausland treiben. Die Gefahr der doppelten Besteuerung haben 
wir schon erwähnt. 
Bei der Kapitalrentensteuer werden Steuerbefreiungen gewährt, 
so z. B. zur Aneiferung des Sparsinnes für Spareinlagen, zur 
Hebung gewisser Staatseinrichtungen (Postsparkasseneinlagen) für 
staatliche, kommunale Anlehen, kleinere Leibrenten, Stipendien usw. 
Von der Kapitalrentensteuer sollen die Dividenden der Aktien- 
gesellschaften nicht getroffen werden, wenn jenes Einkommen bei 
der Aktiengesellschaft bereits besteuert ist. Dies fast ausnahmslos 
die Ansicht der Vertreter der Finanzwissenschaft (Wagner, 
Roscher usw.). 
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer kann auf folgende
	        
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