F. MI. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 41b
Weise geschehen: 1. Fassion; 2. Einschätzung; 3. Registrierung der
Leihkapitale; 4. Anmeldung von seiten der Schuldner; 5. Kürzung
des Coupons bei der Auszahlung (Couponsteuer). Am zweck-
mäßigsten scheint trotz vieler Bedenken die Fassion mit den nötigen
Kontrollen.
Die Kapitalrentensteuer wird in der Theorie verschieden beurteilt;
Wagner, Schäffle nehmen für dieselbe Stellung, Stein, Fried-
berg?) gegen dieselbe. „Ihre Berechtigung ist nicht ganz unbe-
stritten,“ sagt Eheberg. Der ungarische Staatsmann Graf Szechenyi
sagte von der Kapitalzinssteuer (1841): Die Steuer auf das Geld
(sage Kapital) erhöht die Zinsen und steigert den Preis des Geldes.
Wir treffen aber nicht den Kapitalisten, der auf der Truhe sitzt,
sondern den Schuldner, der genötigt ist, Darlehen zu nehmen.
2. Couponsteuer. Kine beliebte Form der Kapitalzins-
steuer ist die Couponsteuer. Sie unterscheidet sich von der
gewöhnlichen Kapitalzinssteuer darin, daß dieselbe nicht durch das
Steuersubjekt gezahlt wird, sondern durch jene Person, welche die
Coupons einlöst. Der Einlöser überwälzt die Steuer auf den Eigen-
tümer des Coupons. Die Couponsteuer ist jedenfalls eine bequeme
Erhebungsform. Natürlich sind gewisse Prinzipien nicht anwend-
bar (Progression, Steuerfreiheit des Existenzminimums, Abzug von
Schulden). Auf im Ausland zur Auszahlung gelangende Coupons
ist sie nicht anwendbar. Die Couponsteuer ist in mehreren Staaten
eingeführt.
Zu den Formen der Kapitalrentensteuer gehören auch die
Kotierungs- und Talonsteuer, oft auch als Börsensteuer betrachtet.
II. Abschnitt.
Besteuerung des Arbeitsverdienstes.
l. Berechtigung. Die Besteuerung des Arbeitsverdienstes
würde am ehesten zu jenen Steuerideen gehören, deren Durchführ-
barkeit größeren Schwierigkeiten kaum begegnet, da wenigstens ein
Teil der wirtschaftlichen Arbeit in der Weise angewendet wird,
daß sie selbständig, getrennt von den übrigen Produktionsfaktoren
auftritt. Namentlich der Erwerb der physischen Arbeitskraft ist in
’) „Die Akten über die Kapitalrentensteuer dürften wohl einigermaßen ge-
schlossen sein. Wenn es je eine unwirtschaftliche und ihren eigentlichen Zweck
als Realsteuer verfehlende Abgabe gegeben hat, so ist es sicherlich die Kapital-
rentensteuer“ (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. Jena 1892. S. 339).
“>