Full text: Finanzwissenschaft

£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
zur Vermeidung ungleicher Besteuerung dienen. Die Besoldungs- 
steuer soll dann für die betreffenden Einkommen die Ertragssteuer 
substituieren. Diese Bedeutung hatte die Besoldungssteuer in 
Österreich. 
IV. Abschnitt. 
Die Besteuerung des Unternehmergewinnes (Erwerbssteuer). 
l. Objekt. Im System der Ertragssteuern kann eine Steuer 
nicht fehlen, deren Zweck die Besteuerung des aus der Zusammen- 
fassung und Leitung der Produktivkräfte sich ergebenden Unter- 
nehmergewinnes ist. Diesem Zweck dient die Erwerbssteuer. 
Dieser Steuer unterliegt jede Erwerbstätigkeit, die sich aus der 
selbständigen Betätigung einzelner oder mehrerer Produktivkräfte 
ergibt. Demnach gehören hierher Bergwerks- und Industrieunter- 
nehmen, Handels-, Verkehrs- und Kreditunternehmen, hierher ge- 
hören die geistigen Berufszweige, soweit sie selbständig betrieben 
werden — der Beruf des Arztes, Rechtsanwaltes, Schriftstellers usw. 
— Miets- und Pachtunternehmen, hierher gehört prinzipiell das 
landwirtschaftliche Unternehmen, das aber zweckmäßiger mit der 
Grundsteuer belegt wird. Die Schwierigkeit und Gefahr dieser 
Steuer liegt in der Schwierigkeit der Ermessung und in den Schwan- 
kungen des Unternehmergewinnes und der Fiskus ist hier mehr 
weniger auf die Steuerbekenntnisse der Steuersubjekte angewiesen. 
Während der Kapitalzins, der Arbeitslohn, ja die Grundrente in 
jedem Staate ein gewisses durchschnittliches Niveau zeigen, dessen 
Festsetzung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, ver- 
ursacht eine objektive schätzungsweise Festsetzung des Unternehmer- 
gewinnes große Schwierigkeiten. Eine Ausnahme bilden nur jene 
Unternehmungen, die öffentlicher Natur sind, öffentlicher Kontrolle 
unterliegen, zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichtet sind, also 
zumeist die Unternehmung von Vereinen, Korporationen, Aktien- 
gesellschaften, Genossenschaften, oder sonstige Unternehmungen, die 
aus verschiedenen Gründen öffentlicher Kontrolle unterliegen wie 
z. B. Unternehmungen, deren Produkte mit der Verzehrungssteuer 
belastet sind usw. 
Diese Steuer, welche bald Gewerbesteuer (das Wort „Gewerbe“ 
hier in wörtlichem Sinne genommen), bald Erwerbssteuer genannt 
wird, am besten aber Unternehmergewinnsteuer zu nennen wäre, 
verursacht dem Vorhergesagten gemäß große Schwierigkeiten. In- 
folge der Unkontrollierbarkeit der die Ertragsfähigkeit des Unter- 
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