£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
zur Vermeidung ungleicher Besteuerung dienen. Die Besoldungs-
steuer soll dann für die betreffenden Einkommen die Ertragssteuer
substituieren. Diese Bedeutung hatte die Besoldungssteuer in
Österreich.
IV. Abschnitt.
Die Besteuerung des Unternehmergewinnes (Erwerbssteuer).
l. Objekt. Im System der Ertragssteuern kann eine Steuer
nicht fehlen, deren Zweck die Besteuerung des aus der Zusammen-
fassung und Leitung der Produktivkräfte sich ergebenden Unter-
nehmergewinnes ist. Diesem Zweck dient die Erwerbssteuer.
Dieser Steuer unterliegt jede Erwerbstätigkeit, die sich aus der
selbständigen Betätigung einzelner oder mehrerer Produktivkräfte
ergibt. Demnach gehören hierher Bergwerks- und Industrieunter-
nehmen, Handels-, Verkehrs- und Kreditunternehmen, hierher ge-
hören die geistigen Berufszweige, soweit sie selbständig betrieben
werden — der Beruf des Arztes, Rechtsanwaltes, Schriftstellers usw.
— Miets- und Pachtunternehmen, hierher gehört prinzipiell das
landwirtschaftliche Unternehmen, das aber zweckmäßiger mit der
Grundsteuer belegt wird. Die Schwierigkeit und Gefahr dieser
Steuer liegt in der Schwierigkeit der Ermessung und in den Schwan-
kungen des Unternehmergewinnes und der Fiskus ist hier mehr
weniger auf die Steuerbekenntnisse der Steuersubjekte angewiesen.
Während der Kapitalzins, der Arbeitslohn, ja die Grundrente in
jedem Staate ein gewisses durchschnittliches Niveau zeigen, dessen
Festsetzung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, ver-
ursacht eine objektive schätzungsweise Festsetzung des Unternehmer-
gewinnes große Schwierigkeiten. Eine Ausnahme bilden nur jene
Unternehmungen, die öffentlicher Natur sind, öffentlicher Kontrolle
unterliegen, zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichtet sind, also
zumeist die Unternehmung von Vereinen, Korporationen, Aktien-
gesellschaften, Genossenschaften, oder sonstige Unternehmungen, die
aus verschiedenen Gründen öffentlicher Kontrolle unterliegen wie
z. B. Unternehmungen, deren Produkte mit der Verzehrungssteuer
belastet sind usw.
Diese Steuer, welche bald Gewerbesteuer (das Wort „Gewerbe“
hier in wörtlichem Sinne genommen), bald Erwerbssteuer genannt
wird, am besten aber Unternehmergewinnsteuer zu nennen wäre,
verursacht dem Vorhergesagten gemäß große Schwierigkeiten. In-
folge der Unkontrollierbarkeit der die Ertragsfähigkeit des Unter-
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