Full text : Finanzwissenschaft

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 421
tiert die Erwerbssteuer in der Weise, daß die einzelnen Produktionszweige
 zu Steuergesellschaften vereinigt werden, wodurch aber trotzdem
 nicht. erreicht werden kann, daß der Staat die Steuer dieser
Gesellschaften in entsprechender Weise feststelle. Eine andere
Richtung hält die Unternehmungssteuer überhaupt nicht für eine
geeignete Staatssteuer, da in einem größeren Staat mit intensiven
und komplizierten wirtschaftlichen Verhältnissen die staatlichen
Organe überhaupt nicht fähig sind, die Steuerveranlagung entsprechend
 zu vollziehen; darum soll diese Steuer der Kommunalbesteuerung
 überlassen werden, da die kommunalen Organe die
Steuerfähigkeit der in der Gemeinde befindlichen Unternehmungen
verläßlicher erforschen können. Freilich würde dies mit dem Nachteile
 verbunden sein, daß in den einzelnen Gemeinden die Belastung
der Unternehmungen eine verschiedene sein könnte, was die Konkurrenz
 erschweren eventuell hindern könnte, woraus wirtschaftliche
Störungen entstehen würden.
2. Patentsteuer. Eine spezielle Art der Unternehmungs-,
Erwerbssteuer ist die französische Patentsteuer, die von dort dann
weitere Verbreitung fand. Die Patentsteuer verdankt ihre Entstehung
 der französischen Revolution. Als die Zünfte abgeschafft
wurden, wurde ausgesprochen, daß jeder sein Gewerbe frei betreiben
dürfe, wenn er mit einer Legitimation versehen ist. Für die
Legitimation war nach einem bestimmten Tarif eine Taxe zu bezahlen.
 Hieraus entwickelte sich die Patentsteuer. Die Patentsteuer
 ist eine auf gewissen Symptomen beruhende Steuer. Weder
Steuerbekenntnis, noch amtliche Nachforschung findet statt, die
Steuerobliegenheit wird nach bestimmten äußeren Symptomen festgestellt.
 Auch die Patentsteuer begegnet allen jenen Schwierigkeiten,
 mit welchen die Unternehmungssteuer zu kämpfen hat; im
Anfang trachtete man auch dieselbe zu verbessern, aber jede Verbesserung
 hatte nach anderer Richtung eine Verschlimmerung zur
Folge, da die Verworrenheit der Regeln immer größer wurde, ohne
daß es möglich gewesen wäre alle jene Symptome entsprechend zu
erfassen, welche die Ertragsfähigkeit des Unternehmens beeinflussen.
Das ist überhaupt unmöglich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gegenwart solcher Natur sind, daß einzelne und zwar gerade
besonders wirksame Faktoren des Erwerbes eine schablonmäßige
Erfassung unmöglich machen. Die Steuer verursacht große Ungleichheiten,
 also große Ungerechtigkeiten, sie begünstigt die Reichen
und straft die Armen; sie ist im ganzen „eine wunderbare Ungerechtigkeit“.
 Bei der Patentsteuer besteht die Steuer aus zwei
Teilen, dem Erwerbssteuersatz (droit professionnel, früher droit fixe),
            
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