AUT 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welcher auf Grund der einzelnen Elemente des Gewerbes festgesetzt
wird, und dem proportionalen Steuersatz (droit proportionnel),
welcher von der Größe der bezahlten Miete abhäugig ist. Die Ge-
werbe sind in vier Klassen eingeteilt; in die erste gehören die
kleinen und mittleren Handelsgeschäfte, dieselbe zerfällt in acht
Unterklassen; in die zweite (mit fünf Unterklassen) gehört der
Großhandel, in die dritte Klasse (mit fünf Unterklassen) gehören
Fabrikanten und Industrielle und in die vierte die sogenannten
liberalen Berufe.
3.Gesellschaftssteuer. Auf der jüngsten Stufe der wirt-
schaftlichen Entwicklung hat keine Unternehmungsform die hohe
Bedeutung erlangt, wie die Aktiengesellschaft. Dies ist vorerst
dem Umstande zuzuschreiben, daß durch: die Aktiengesellschaften
es gelungen ist, riesige Kapitalien anzusammeln und zu organisieren,
was gerade bei dem gegenwärtigen Stande und den neuen Aufgaben
der Produktion von größter Wichtigkeit war. Da die Aktiengesell-
schaften demnach nur eine spezielle Form der Unternehmung sind,
so können dieselben natürlich in derselben Weise besteuert werden,
wie andere wirtschaftliche Unternehmungen. _Nichtsdestoweniger
hat man in einzelnen Staaten die Aktiengesellschaften aus der all-
gemeinen Erwerbssteuer herausgenommen und eine eigene Aktien-
gesellschaftssteuer konstruiert. Hierzu hat vor allem der Umstand
Anlaß geboten, daß die Erfassung der Steuerbasis bei diesen zur
öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften auf das
Genaueste möglich ist. Dann huldigt man der Ansicht, daß die
Aktiengesellschaften eine größere Leistungsfähigkeit aufweisen. Frei-
lich müßte auch der Umstand geltend gemacht werden, natürlich
wieder zugunsten der Aktiengesellschaften, daß bei den einzelnen
Steuersubjekten der Staat auf die Erfassung der vollen Steuerbasis
nicht rechnen kann. Wie dem auch sei, die Aktiengesellschafts-
steuer arbeitet überall mit hohen Steuerfußen, die in einzelnen
Staaten (Ungarn) progressive bis zu 30 Prozent ansteigen. Die
neuere Entwicklung findet darin seinen Ausdruck, daß an Stelle
der Erwerbssteuer eine Einkommenssteuer tritt, die Körperschafts-
steuer.
V. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Börsensteuer. Die allgemeinen Prinzipien der Verkehrssteuern
sind in einem früheren Abschnitte besprochen worden. Hier sollen
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