F, I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 455
wurde seinerzeit in Österreich bei Beratung des Einkommenssteuergesetzentwurfes
von einer Seite gewünscht, daß der kleine Grundbesitz
von der Steuer befreit werde. Es wurde dies mit der damaligen
ungünstigen Lage des kleinen Grundbesitzes begründet,
dann aber damit, daß auf dem flachen Lande die Einkommenssteuer
nur schwer durchführbar ist, was die Folge auch bestätigte !). Es
muß zugegeben werden, daß die Einkommenssteuer, sofern man nicht
auf die Verläßlichkeit der Einkommensbekenntnisse verzichten will,
nur dort durchzuführen ist, wo einigermaßen vorausgesetzt werden
kann, daß genauere Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge des
Wirtschaftsbetriebes geführt werden, was ja wirklich in der Bauernwirtschaft
nicht die Regel ist. Hierzu kommt noch, daß der größere
Teil des Einkommens nicht in Geld, sondern in Produkten besteht,
deren Geldwert oft keine genaue Festsetzung gestattet. Freilich
ließe sich eine allgemeine Steuerfreiheit trotzdem nicht rechtfertigen,
um so weniger, als ja natürlich auch der kleine Grundbesitzer das
Privileg des steuerfreien Existenzminimus genießt und in vielen
Fällen das Einkommen, teils infolge der geringen Katastraleinschätzung,
teils infolge der großen Mannigfaltigkeit der Einkommensquellen
größer ist als das nachgewiesene. In Österreich hatte dieses
Bestreben nur so weit Erfolg, als in der Vollzugsverordnung die
betreffenden Organe angewiesen wurden, daß in das Verzeichnis der
der Einkommenssteuer unterliegenden Steuerzahler jene Personen
nicht aufgenommen werden sollen, deren in eigenem Betriebe befindlicher
Besitz keinen höheren Reinertrag als 500 Kronen
nachweist.
Obwohl das Subjekt der Einkommenssteuer die einzelne Person
ist, so haben doch in einer Reihe von Staaten die Gesetze die Verfügung
getroffen, daß die zu besteuernde Einheit nicht die einzelne
Person ist, sondern bei einer Familie, einen Hausstand besitzenden
Personen der Haushalt. In Preußen führt dies auf frühere Gesetze
zurück *), Als zum Haushalt gehörig werden betrachtet die
') So sagt Meisel (Schmoller’s Jahrbuch 1916, II, S. 531): „Die Veranlagung
der Steuer (hat) bei der Landwirtschaft und dem flüssigen Kapital in
Österreich versagt.“
°) Fuisting: Die Praxis fand hier ein zur Belastung der unteren Klassen
geeignetes Mittel. Denn gerade bei diesen pflegen die vom eigenen Verdienste
lebenden und deshalb wirtschaftlichen Kinder im elterlichen Hausstande zu verbleiben,
um von dem gemeinschaftlichen Zusammenleben beiderseits Vorteile zu
genießen. Es bedürfte also nur einer, möglichst ausgedehnten Anwendung des
Haushaltungsbegriffes, um gerade die mindest wohlhabenden Steuerpflichtigen
unter Zurechnung des besonderen Einkommens der Kinder als Haushaltungsvorstände
in höherem Grade belasten zu können. Von dieser in sozialer Richtung
verderblich wirkenden Handhabe, wurde unter Herrschaft des alten Ge-Földes,
Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 28
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