Full text : Finanzwissenschaft

4: 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Betracht zu ziehenden Faktoren noch viel zahlreicher, doch lassen
sich dieselben in Gesetzen kaum fixieren !). Die ideale Gerechtigkeit
 läßt sich eben nicht erreichen, denn die günstigen und ungünstigen
 Momente sind in ihrer Gesamtheit nicht erfaßbar und
oft in Geldbeträgen überhaupt nicht auszudrücken.
5. Abzüge. . Bei der Berechnung des Einkommens werden
gewisse Beträge in Abzug gebracht: a) alle auf Erwerb des
Einkommens gerichteten Kosten, Betriebs- und Direktionsausgaben,
 Amortisation usw. Während dieser Grundsatz für die
Sachgüterproduktion allgemein anerkannt ist, findet derselbe bei
der Produktion der physischen oder geistigen Arbeitskraft keine
Anwendung. Daß ein Beamter, ein Schriftsteller, ein Künstler, ein
Gelehrter nach seinem ganzen Einkommen besteuert wird, der
Arbeiter nach seinem ganzen Lohne, stimmt mit dem entwickelten
Prinzip nicht überein, denn auch diese Berufszweige haben ihre
Produktionskosten. Freilich zeigen sich hier große Schwierigkeiten,
verursacht durch die großen Unterschiede in diesen Kosten. Der
eine Gelehrte mag kolossale Summen für Bibliothek, Reisen usw.
verausgaben, der andere ein Minimum. Trotzdem muß darauf hingewiesen
 werden, daß diese Frage ihre Lösung fordert *); b) die
Prämien der Schadenversicherung; c) Lebensversicherungsprämien
bis zu einer gewissen Summe; d) die verschiedenen Beiträge zu
Kranken-, Invaliden-,.Alters-, Witwen-, Waisenkassen usw., sofern
der Steuerzahler hierzu durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist;
e) die eingezahlten direkten Steuern — mit Ausnahme der Kinkommenssteuer
 selbst —, Kommunalsteuern, indirekte Steuern, Sofern
 sie der Produktion zur Last fallen; f) Schuldzinsen und andere
das Einkommen mindernde Lasten. Dagegen können solche Ausgaben
 nicht abgezogen werden, welche auf Reparatur und Vermehrung
 des Vermögens, Tilgung von Schulden verwendet werden,
ferner Verluste, welche das Vermögen selbst betreffen, Zinsen des
in das Unternehmen investierten eigenen Kapitals, die zum Unterhalt
 der eigenen Person und der Familie verwendeten Ausgaben,
Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der
Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der
aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch
den Steuerpflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.“
1) Trotzdem übertreibt folgende Auffassung: „Die Einkommenssteuer ist
nicht feinfühlig und kann es nicht sein. Sie hat gar kein Verhältnis zur persönlichen
 Mannigfaltigkeit und die sentimentalen Schnörkel, die ihr angeheftet
werden, sind nur eine Verbeugung vor dem sozialen Zeitalter.“ (Neue Freie
Presse, 1916, 18. April.) ) |
?) Moll, a. a. O. S. 93 ist für Abzug eines Mindestbedarfs von dem Kinkommen
 im allgemeinen.

36
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.