Full text: Finanzwissenschaft

4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Staat würde nach Schanz in dieser Beziehung günstigere Ver- 
hältnisse darbieten, als die Schweiz. Die Kleinheit der Kantone, 
das demokratische Selfgovernement bringen den Einzelnen so sehr 
in die Nähe des Staates, daß die freudige und gewissenhafte Er- 
füllung der Steuerpflicht zu erwarten wäre. "Trotzdem hat sich 
auch in der Schweiz die Erfassung des Steuerkapitals als eine ge- 
brechliche Institution erwiesen. Die Details zeigen die mühseligen 
Versuche, immer einen Schritt nach vorwärts zu tun und die Fehler 
zu verbessern, andererseits aber auch die Beweise, daß dieses Be- 
streben nur zum Teil gelingt. Der Egoismus der Einzelnen siegt 
oft über das Pflichtbewußtsein. 
Auch Ely*) weist auf die vielen Mißbräuche hin, welche in 
Amerika bei den Steuerbekenntnissen vorkommen. Es gibt Staaten, 
in denen man jeden zweiten Menschen wegen falschen Eides be- 
langen könnte. Findet sich irgendwo ein gewissenhafter Beamter, 
so wird er gewiß seines Amtes beraubt. Die Steuerbekenntnisse 
entsprechen beim beweglichen Vermögen kaum einem Zehntel des 
wirklichen Einkommens. Ahnliche Urteile finden wir bei Selig- 
man, Adams u.a. Und dies alles, trotzdem in einzelnen Staaten 
außerordentlich strenge Verfügungen hinsichtlich der Bekenntnisse 
bestehen. Doch werden diese in der Praxis sehr lax angewendet. 
Bei der Mangelhaftigkeit der Bekenntnisse darf freilich nicht 
außer acht gelassen werden, daß die Berechnung des Einkommens 
nicht immer. eine_ganz leichte Aufgabe ist, große Schwankungen 
stattfinden usw. Überhaupt bildet hierfür eine genaue Buchführung 
eine. unerläßliche Vorbedingung; diese findet sich aber vorläufig 
fast nur bei Kaufleuten und großen Betrieben. 
Molinari bezweifelt die Einführbarkeit der Einkommenssteuer 
aus dem Grunde, da in einem durch politische Parteikämpfe ge- 
spaltenen Staate, wie z. B. Frankreich, es unmöglich wäre, verläß- 
liche Schätzungskommissäre zu finden. 
| Zur Sicherung annehmbarer Bekenntnisse hat man schon in 
früher Zeit begonnen verschiedene, oft drakonische Maßregeln zu 
treffen. Im mittelalterlichen Florenz wurde derjenige, der falsche 
Angaben machte; mit dem Verlust der Bürgerrechte bestraft und 
über ihn „morte civile“ verhängt. Er durfte sich nicht verteidigen 
und sein Vermögen wurde veräußert oder vernichtet. Sein Name 
wurde in einem zu diesem Zwecke geführten Buch (il specchio) 
aufgezeichnet ?). All dies nützte aber nichts, die Bekenntnisse 
1) Taxation in American States (New-York 1888). 
2) Say: Les solutions de&mocratiques de la question des impots (I, S. 224). 
140
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.