4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Staat würde nach Schanz in dieser Beziehung günstigere Ver-
hältnisse darbieten, als die Schweiz. Die Kleinheit der Kantone,
das demokratische Selfgovernement bringen den Einzelnen so sehr
in die Nähe des Staates, daß die freudige und gewissenhafte Er-
füllung der Steuerpflicht zu erwarten wäre. "Trotzdem hat sich
auch in der Schweiz die Erfassung des Steuerkapitals als eine ge-
brechliche Institution erwiesen. Die Details zeigen die mühseligen
Versuche, immer einen Schritt nach vorwärts zu tun und die Fehler
zu verbessern, andererseits aber auch die Beweise, daß dieses Be-
streben nur zum Teil gelingt. Der Egoismus der Einzelnen siegt
oft über das Pflichtbewußtsein.
Auch Ely*) weist auf die vielen Mißbräuche hin, welche in
Amerika bei den Steuerbekenntnissen vorkommen. Es gibt Staaten,
in denen man jeden zweiten Menschen wegen falschen Eides be-
langen könnte. Findet sich irgendwo ein gewissenhafter Beamter,
so wird er gewiß seines Amtes beraubt. Die Steuerbekenntnisse
entsprechen beim beweglichen Vermögen kaum einem Zehntel des
wirklichen Einkommens. Ahnliche Urteile finden wir bei Selig-
man, Adams u.a. Und dies alles, trotzdem in einzelnen Staaten
außerordentlich strenge Verfügungen hinsichtlich der Bekenntnisse
bestehen. Doch werden diese in der Praxis sehr lax angewendet.
Bei der Mangelhaftigkeit der Bekenntnisse darf freilich nicht
außer acht gelassen werden, daß die Berechnung des Einkommens
nicht immer. eine_ganz leichte Aufgabe ist, große Schwankungen
stattfinden usw. Überhaupt bildet hierfür eine genaue Buchführung
eine. unerläßliche Vorbedingung; diese findet sich aber vorläufig
fast nur bei Kaufleuten und großen Betrieben.
Molinari bezweifelt die Einführbarkeit der Einkommenssteuer
aus dem Grunde, da in einem durch politische Parteikämpfe ge-
spaltenen Staate, wie z. B. Frankreich, es unmöglich wäre, verläß-
liche Schätzungskommissäre zu finden.
| Zur Sicherung annehmbarer Bekenntnisse hat man schon in
früher Zeit begonnen verschiedene, oft drakonische Maßregeln zu
treffen. Im mittelalterlichen Florenz wurde derjenige, der falsche
Angaben machte; mit dem Verlust der Bürgerrechte bestraft und
über ihn „morte civile“ verhängt. Er durfte sich nicht verteidigen
und sein Vermögen wurde veräußert oder vernichtet. Sein Name
wurde in einem zu diesem Zwecke geführten Buch (il specchio)
aufgezeichnet ?). All dies nützte aber nichts, die Bekenntnisse
1) Taxation in American States (New-York 1888).
2) Say: Les solutions de&mocratiques de la question des impots (I, S. 224).
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