fullscreen : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  Zuchthefe
für  Branntweinbrennereien,  Bier-  und  Metbrauereien
  ist  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des
Finanzministers  statthaft. 1 )
Weinhefe  —  nach  Art.  25  (C.  99,  Nr.  6238).
26.  Hopfen  und  Hopfenextrakt:
1.  Hopfen,  für  das  Pud
1.  V  ertragsgemäss:  Für  das  Pud
2.  Hopfenextrakt,  für  das  Pud
Hopfenextraktivstoff  und
(Hopfenmehl)  im  allgemeinen  -—  nach  Art.
Hopfenextrakt  (C.  89,  Nr.  6858).
Gewebe  aus  vegetabilischen  Stoffen,  die  sich  unter
den  äusseren  Säcken  als  solche  innere  Verpackung  des  Hopfens
befinden,  ohne  die  die  Ware  ihren  Eigenschaften  nach  gewöhnlich ­
  nicht  gehandelt  wird,  sind  zusammen  mit  dem
Hopfen  nach  Art.  26  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  5657).

15-45-



K
R

Lupulin
26,  P.  2,  als

27.  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  (aus  Trauben),
Kognak,  Sliwowiz,  Kirschwasser,  Gin,  Whisky,
roher  und  gereinigter  Trauben-  und  Kornspiritus
(aller  Stärkegrade),  sowie  denaturierter  Spiritus:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  27.  Kognak,  Armagnak
  und  andere  Branntweine  aus  Wein  und
Früchten;  Rum  und  Zuckerbranntwein:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  13,oO  11
2.  in  Flaschen,  auch  in  Gefässen  aller  Art
eingeführte  Liköre,  Beeren-  und  Kräuterschnäpse
(Aufgüsse  —  Naliwki  und  Nastoiki),  Aether  für
medizinische  Zwecke,  Fruchtessenzen  mit  Beimischung ­
  von  Spiritus,  Brennspiritus  mit  Beimischung ­
  von  Seife  in  fester  Form,  für  das  Pud
Rohgewicht  30,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  27.  Kognak,  Armagnak
  und  andere  Branntweine  aus  Wein  und

Früchten;  Rum  und  Zuckerbranntwein:
2.  in  Flaschen;  Liköre  in  Flaschen  von  höchstens ­
  1  Liter,  für  das  Pud  Rohgewicht  10,40  R

B  Vergl.  Eussnote  zu  Art.  240.

25—  R
            
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