Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4... , 
Grund welcher die Steuerbehörde das Einkommen annähernd zu 
bestimmen vermag. Vom Gesichtspunkte der Feststellung des Ein- 
kommens verliert so die Einkommensteuer ihren eigentlichen 
Charakter, welcher in der Berechnung der bloß dem Steuerträger 
bekannten Höhe des Einkommens und in dem Bekenntnisse dieses 
Einkommens liegt und nimmt so die Stelle zwischen der Reinertrags- 
besteuerung und der Einkommensbesteuerung ein. Freilich fällt 
damit auch die Hauptschwierigkeit der Einkommenssteuer weg, die 
die Folge des Bekenntnisses des Einkommens und der damit ver- 
bundenen Widerspenstigkeit. Namentlich bei den kleinen Steuer- 
kräften, bei welchen teils die nötige Intelligenz fehlt, teils in der 
Tat die Berechnung des Einkommens auf Schwierigkeiten stößt, — 
mag es sich um landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerb 
handeln, — dann in Fällen, wo das Einkommen zum ansehnlichen 
Teil aus Naturalertrag fließt, der in Geld schwer abschätzbar ist, 
wird durch dieses Vorgehen eine große Erleichterung geboten, 
freilich auf Kosten der orthodoxen Durchführung des Einkommens- 
prinzipes. Auch muß gegen dieses Vorgehen noch der Umstand 
hervorgehoben werden, daß sich hierdurch große Ungleichheiten 
ergeben können, da die Einkommenssteuer eigentlich jetzt zwei 
Gruppen unterscheidet: die eine Gruppe umfaßt jene Steuerträger, 
die in der Tat zur Angabe ihres Einkommens verhalten werden, 
die andere Gruppe jene, bei denen es genügt, gewisse Daten zur 
Verfügung zu stellen, die einen Anhaltspunkt zur Berechnung des 
Einkommens bieten. Es ist dies eine eventuell notwendige, aber 
jedenfalls nicht unwesentliche Abschwenkung überhaupt von dem 
Grundgedanken der Einkommenssteuer. 
Die Vereinfachung des Bekenntnisverfahrens bezwecken auch 
jene Verfügungen, wonach die kleineren Steuerkräfte überhaupt von 
der Bekenntnispflicht befreit werden. 
9. Schonung. Die meisten Einkommenssteuergesetze tragen dem 
Umstande Rechnung, daß ein überflüssiges, inquisitorisches Eindringen 
in die privaten Verhältnisse und jeder übertriebene Druck ver- 
mieden werden muß. Unter der Bezeichnung „Schonung“ enthalten 
die Einkommenssteuergesetze diesbezügliche Bestimmungen. Wir 
erwähnen hier die folgenden Bestimmungen des preußischen Ge- 
setzes ($ 63) vom Jahre 1891: Wenn eine zu ausgedehnte Aus- 
übung des der Kommission gegenüber den einzuschätzenden Per- 
sonen zustehenden Fragerechts und des Rechts der Vorladung 
derselben behufs mündlicher Verhandlung, abgesehen von den daraus 
den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, deren Ein- 
schätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht ent- 
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