F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4... ,
Grund welcher die Steuerbehörde das Einkommen annähernd zu
bestimmen vermag. Vom Gesichtspunkte der Feststellung des Ein-
kommens verliert so die Einkommensteuer ihren eigentlichen
Charakter, welcher in der Berechnung der bloß dem Steuerträger
bekannten Höhe des Einkommens und in dem Bekenntnisse dieses
Einkommens liegt und nimmt so die Stelle zwischen der Reinertrags-
besteuerung und der Einkommensbesteuerung ein. Freilich fällt
damit auch die Hauptschwierigkeit der Einkommenssteuer weg, die
die Folge des Bekenntnisses des Einkommens und der damit ver-
bundenen Widerspenstigkeit. Namentlich bei den kleinen Steuer-
kräften, bei welchen teils die nötige Intelligenz fehlt, teils in der
Tat die Berechnung des Einkommens auf Schwierigkeiten stößt, —
mag es sich um landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerb
handeln, — dann in Fällen, wo das Einkommen zum ansehnlichen
Teil aus Naturalertrag fließt, der in Geld schwer abschätzbar ist,
wird durch dieses Vorgehen eine große Erleichterung geboten,
freilich auf Kosten der orthodoxen Durchführung des Einkommens-
prinzipes. Auch muß gegen dieses Vorgehen noch der Umstand
hervorgehoben werden, daß sich hierdurch große Ungleichheiten
ergeben können, da die Einkommenssteuer eigentlich jetzt zwei
Gruppen unterscheidet: die eine Gruppe umfaßt jene Steuerträger,
die in der Tat zur Angabe ihres Einkommens verhalten werden,
die andere Gruppe jene, bei denen es genügt, gewisse Daten zur
Verfügung zu stellen, die einen Anhaltspunkt zur Berechnung des
Einkommens bieten. Es ist dies eine eventuell notwendige, aber
jedenfalls nicht unwesentliche Abschwenkung überhaupt von dem
Grundgedanken der Einkommenssteuer.
Die Vereinfachung des Bekenntnisverfahrens bezwecken auch
jene Verfügungen, wonach die kleineren Steuerkräfte überhaupt von
der Bekenntnispflicht befreit werden.
9. Schonung. Die meisten Einkommenssteuergesetze tragen dem
Umstande Rechnung, daß ein überflüssiges, inquisitorisches Eindringen
in die privaten Verhältnisse und jeder übertriebene Druck ver-
mieden werden muß. Unter der Bezeichnung „Schonung“ enthalten
die Einkommenssteuergesetze diesbezügliche Bestimmungen. Wir
erwähnen hier die folgenden Bestimmungen des preußischen Ge-
setzes ($ 63) vom Jahre 1891: Wenn eine zu ausgedehnte Aus-
übung des der Kommission gegenüber den einzuschätzenden Per-
sonen zustehenden Fragerechts und des Rechts der Vorladung
derselben behufs mündlicher Verhandlung, abgesehen von den daraus
den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, deren Ein-
schätzungsverfahren leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht ent-
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