4. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sprechenden inquisitorischen Charakter verleihen kann, so empfiehlt
es sich den Gebrauch der gedachten Befugnisse auf diejenigen Fälle
zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachentsprechende
Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Kommission
die Gefahr läuft, zum Nachteile der Staatskasse oder der Beitrags-
pflichtigen in erhebliche Irrtümer zu verfallen. Die Formulierung
der diesen Personen vorzulegendem Fragen darf auch in diesen
Fällen über das Bedürfnis nicht hinausgehen und es ist von der
Kommission jedes unnötige Eindringen in die Privatverhältnisse der
einzuschätzenden Personen zu vermeiden.
10. Geschichtliches und Tatsächliches. Wir gehen
nun zur Darstellung der bedeutenderen Einkommenssteuerysteme
über !). In erster Reihe steht England, welches die Kinkommenssteuer
zuerst in sein Steuersystem aufgenommen hat und für die kon-
tinentalen Gesetzgebungen vorbildlich war. Die englische Kin-
kommenssteuer hat Pitt im Jahre 1798 eingeführt als property
and income tax. In ihrer ersten Form war sie eigentlich eine
Steuer auf Grund der Gebrauchssteuer; Pitt ließ nämlich mit
dieser Steuer alle jene belasten, die die assessed taxes (Steuer auf
Wagen, Dienerschaft, Pferden, Hunden usw.) in ihrer 3—5fachen
Höhe bezahlen. Es war also eine Besteuerung des Einkommens
berechnet auf Grund gewisser Ausgaben. Sie mißlang, und wurde
im nächsten Jahre zu einer Einkommenssteuer umgestaltet. Diese
Einkommenssteuer war nur eine außerordentliche Steuer, welche zur
Deckung der durch den Kampf gegen Napoleon verursachten
Kriegskosten diente. Disraeli nannte die Einkommenssteuer die
„dritte Verteidigungslinie“ Englands. Anfangs war sie bloß eine
Ergänzungssteuer zu den Assessed taxes. Im Jahre 1799 wurde
sie zur allgemeinen Einkommenssteuer, welche auf dem Bekenntnis
der Steuerträger beruhte. Die englische Kinkommenssteuer war
ursprünglich im Grunde keine eigentliche Einkommenssteuer, sondern
mehr eine Zusammenfassung der einzelnen Ertragssteuern ), so daß
in der Tat die gesamten Steuerquellen erfaßt sind. In diese Er-
tragssteuern sind aber gewisse, für die Einkommenssteuer charak-
‚ 2) Siehe hierüber auch die erste Auflage dieses Werkes und „Die deutsche
Einkommenssteuer vor und nach dem Kriege“ (Statistik des deutschen Reiches
Bd. 312, Berlin 1925), welche eine vergleichende Zusammenfassung der im Deut-
schen Reiche bestandenen Einkommenssteuern enthält.
?) Wagner, Eine einkommenssteuerartige Zusammenfassung eines Systems
von Ertragssteuern (Finanzwissenschaft, III. Teil S. 239). Nicholson, The
five schedules may well be regarded as so many distinet taxes (Public finance,
1895, S. 449). Leroy-Beaulieu, Les cinqs cedules de l’Income tax peuvent
et doivent £tre consideres comme des impots absolument distincts les uns des
autres (Traite des finances, 6 €d., 5. 525).
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