266 Zweiter Teil. Lande!. XII. Bankwesen.
eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbindlichkeiten, wie Noten,
bestehen.
Bei der Unmöglichkeit, einheitliche Vorschriften für die deutschen Notenbanken
zustande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderen
deutschen Staaten konzessionierten Banken durch Amlaufsverbote von sich fernzu
halten. Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber
für alle öffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Publikum als große Belästi
gung empfunden.
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engste mit
einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als notwendig erkannte Reform in
ihrer Gesamtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden. Die zu lösende
Aufgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vorgegangen werden konnte,
freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammenhangs unter den einzelnen
Teilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitliches deutsches Münzwesen
geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf gesorgt war, konnte eine
durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Banknotenwesens nicht vorgenommen
werden. Andererseits erschwerten die Mißstände auf diesem letzteren Gebiete die Durch
führung der Münzreform. Eine rationelle Bankverfaffung gehört zu den wichtigsten
Vorbedingungen für die Erhaltung eines geordneten Geldwesens; die Regelung des
Bankwesens mußte den Schlußstein des ganzen Reformwerks bilden und die neue
Ordnung mit lcbens- und entwickelungsfähigem Geiste erfüllen.
Die staatsrechtliche Voraussetzung für eine einheitliche Geld- und
Bankreform war geschaffen durch den Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes vom 26. Juli 1867 bezw. der Verfassung des Deutschen Reichs vom
16. April 1871, nach welchem zu den der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des
Bundes bezw. Reichs unterliegenden Angelegenheiten gehört:
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst der Fest
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem
Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen.
Eine durchgreifende Ordnung des Geld- und Bankwesens bot aber solange
erhebliche Schwierigkeiten, als die süddeutschen Staaten noch außerhalb des Bundes
standen. Auf dem Gebiete des Münzwesens kam es deshalb vor der Reichsgründung
nur zu Vorbereitungen für eine Enquete über die Münzfrage, die jedoch infolge des
Krieges mit Frankreich unterblieb. Auf den: Gebiete des Papiergeldes und der Bank
noten wurden Gesetze erlassen, deren Bestimmung es war, einer weiteren Vermehrung
dieser Geldzeichen vorzubeugen. Das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten
vom 27. März 1870 schreibt vor, daß die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
nur durch ein Bundesgeseh erteilt werden, und daß in gleicher Weise die Erweiterung
bestehender Notenprivilegien nur durch ein Bundesgesetz gestattet werden dürfe.
Das Gesetz wurde nach der Gründung des Reichs zum Reichsgeseh erklärt und
trat in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft.
Württemberg und Baden, welche bisher noch keine Notenbanken besaßen, errichteten
noch kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes solche Institute, die „Württembergische
Notenbank" zu Stuttgart und die „Badische Bank" zu Mannheim. Dadurch wurde
die Zahl der deutschen Notenbanken auf 33 vermehrt.
Das Gesetz sollte ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872 gelten. Die Gültig-
keitsdauer mußte jedoch in der Folgezeit dreimal verlängert werden.
Eine ähnliche Beschränkung wurde hinsichtlich des Staatspapiergeldes durch das
später ebenfalls zum Reichsgesetz erklärte Gesetz über die Ausgabe von Papier-