Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

266 Zweiter Teil. Lande!. XII. Bankwesen. 
eine Bank eigneten, deren Passiven aus jederzeit fälligen Verbindlichkeiten, wie Noten, 
bestehen. 
Bei der Unmöglichkeit, einheitliche Vorschriften für die deutschen Notenbanken 
zustande zu bringen, suchten mehrere deutsche Staaten die Noten der von anderen 
deutschen Staaten konzessionierten Banken durch Amlaufsverbote von sich fernzu 
halten. Diese Verbote wurden im freien Verkehr nicht streng beachtet, waren aber 
für alle öffentlichen Kassen maßgebend und wurden vom Publikum als große Belästi 
gung empfunden. 
Die Mißstände der Geldverfassung und des Bankwesens waren aufs engste mit 
einander verflochten. Gleichwohl konnte die längst als notwendig erkannte Reform in 
ihrer Gesamtheit nicht mit einem Schlage ins Leben gerufen werden. Die zu lösende 
Aufgabe war so vielgestaltig, daß nur Schritt für Schritt vorgegangen werden konnte, 
freilich unter steter Berücksichtigung des innern Zusammenhangs unter den einzelnen 
Teilen des ganzen Reformwerks. Solange nicht ein einheitliches deutsches Münzwesen 
geschaffen, solange nicht für einen hinreichenden Goldumlauf gesorgt war, konnte eine 
durchgreifende Neuordnung des Papiergeld- und Banknotenwesens nicht vorgenommen 
werden. Andererseits erschwerten die Mißstände auf diesem letzteren Gebiete die Durch 
führung der Münzreform. Eine rationelle Bankverfaffung gehört zu den wichtigsten 
Vorbedingungen für die Erhaltung eines geordneten Geldwesens; die Regelung des 
Bankwesens mußte den Schlußstein des ganzen Reformwerks bilden und die neue 
Ordnung mit lcbens- und entwickelungsfähigem Geiste erfüllen. 
Die staatsrechtliche Voraussetzung für eine einheitliche Geld- und 
Bankreform war geschaffen durch den Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes vom 26. Juli 1867 bezw. der Verfassung des Deutschen Reichs vom 
16. April 1871, nach welchem zu den der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Bundes bezw. Reichs unterliegenden Angelegenheiten gehört: 
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst der Fest 
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem 
Papiergelde; 
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. 
Eine durchgreifende Ordnung des Geld- und Bankwesens bot aber solange 
erhebliche Schwierigkeiten, als die süddeutschen Staaten noch außerhalb des Bundes 
standen. Auf dem Gebiete des Münzwesens kam es deshalb vor der Reichsgründung 
nur zu Vorbereitungen für eine Enquete über die Münzfrage, die jedoch infolge des 
Krieges mit Frankreich unterblieb. Auf den: Gebiete des Papiergeldes und der Bank 
noten wurden Gesetze erlassen, deren Bestimmung es war, einer weiteren Vermehrung 
dieser Geldzeichen vorzubeugen. Das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten 
vom 27. März 1870 schreibt vor, daß die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten 
nur durch ein Bundesgeseh erteilt werden, und daß in gleicher Weise die Erweiterung 
bestehender Notenprivilegien nur durch ein Bundesgesetz gestattet werden dürfe. 
Das Gesetz wurde nach der Gründung des Reichs zum Reichsgeseh erklärt und 
trat in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 in Kraft. 
Württemberg und Baden, welche bisher noch keine Notenbanken besaßen, errichteten 
noch kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes solche Institute, die „Württembergische 
Notenbank" zu Stuttgart und die „Badische Bank" zu Mannheim. Dadurch wurde 
die Zahl der deutschen Notenbanken auf 33 vermehrt. 
Das Gesetz sollte ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872 gelten. Die Gültig- 
keitsdauer mußte jedoch in der Folgezeit dreimal verlängert werden. 
Eine ähnliche Beschränkung wurde hinsichtlich des Staatspapiergeldes durch das 
später ebenfalls zum Reichsgesetz erklärte Gesetz über die Ausgabe von Papier-
	        
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