4. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
diesen Steuerfuß bis zu 25000 Franks nur auf einen Teil des Ein-
kommens anwendete, hatte sich die Opposition durchaus nicht be-
ruhigt. So heißt es in dem Vorwort‘) eines Kommentars zu die-
sem Gesetze: „Wir glauben, daß diejenigen, die den lateinischen
Nationen die fiskalischen Konzeptionen der Teutonen aufzwingen
wollten, den Moment (des Weltkrieges) für geeignet gehalten haben,
die Bürger zu überraschen.“ Das Gesetz wird als ein Labyrinth
von abstrakten Formeln, die Steuerdeklaration als Zwillingsschwester
der Inquisition bezeichnet. Da die Deklaration nicht obligat ist,
so kann der Steuerträger — so heißt es — zwischen den Prinzipien
der Revolution und denen des ancien regime wählen, denn die
persönliche Steuer des ancien regime hat die Revolution fortge-
schwemmt. Das Gesetz entwurzelt die Prinzipien des französischen
Rechts, die französischen Traditionen der fiskalischen Diskretion.
Und als das Einkommenssteuergesetz im Jahre 1915 noch nicht ins
Leben gerufen wurde, schrieb Marion vom College de France:
Zu den Gunstbezeugungen, die uns in diesem tragischen Jahre das
Glück beschieden hat, gehört die Notwendigkeit, die Durchführung
eines Gesetzes zu unterlassen, welches Ereignisse als vis major ver-
urteilt haben, welche ihm. die Verurteilung durch die Erfahrung,
die dasselbe gewiß ausgesprochen hätte, erspart haben °).
Die Steuer trat am 1. März 1916 ins Leben. Die erste Ver-
anlagung brachte ein Fiasko. Im ganzen wurden 163107 Deklara-
tionen eingereicht und ein Einkommen von 3 Milliarden (!) fatiert.
Der Weltkrieg zwang aber auch Frankreich mit der Einkommen-
steuer Ernst zu machen. Dies geschah mit dem Gesetz von 1917.
Die Einkommenssteuer ist eine allgemeine (impöt sur le revenu
general) und eine spezielle für gewisse Gruppen (impöt sur le re-
venu c&dulaire). Der Einkommenssteuer unterliegen Einkommen
über 7000 Francs. Der Steuerfuß beträgt auf der höchsten Stufe
60 Prozent. KErgänzungsgesetze 1920 und 1924. Heute ist auch
in Frankreich die Einkommenssteuer die wichtigste direkte Steuer.
Während sie im Jahre 1916 bloß 32,4 Millionen Francs ergab,
ist das Resultat (mit Einschluß von Elsaß - Lothringen) im Jahre
1923 3,7 Milliarden, wogegen die „vier alten“ Steuern insgesamt
dem Staate (ohne Elsaß-Lothringen) bloß 457,2 Millionen Frances
brachten.
Die Einkommenssteuer ist bereits in den meisten Staaten ein-
geführt. Die wichtigsten Bestimmungen beruhen überall auf den-
') Lecouturier, L’impöt sur le revenu (Paris 1916).
?) Revue pol. et parl. 10. Januar 1915, zitiert bei Jeze, Les finances de
guerre de la France, S. 65.
°R4