F. HI. Abschnitt. Die Vermögenssteuer.
HT. Abschnitt,
Die Vermögenssteuer.
= 1. Ältere und neuere Vermögenssteuern. Den all-
gemeinen Charakter der Vermögenssteuern haben wir an anderer
Stelle erörtert und so haben wir hier nur die Aufgabe, die tatsäch-
liche Gestaltung derselben in ihren wichtigsten Formen zu schildern.
Wir sprechen hier nur von der eigentlichen Vermögenssteuer, nicht
aber von Steuern, welche, wenn sie auch nicht Vermögenssteuern
genannt werden, doch eigentlich das Vermögen belasten, wie die
Erbschaftssteuer, die Umsatzsteuer, die Wertzuwachssteuer, die
Bettermentsteuer. Ebensowenig gehört hierher die Besteuerung
einzelner Vermögensteile, aber auch nicht die ganze wirtschaftliche
Kraft eventuell erfassende Steuern, was eine Zusammenfassung von
Vermögens- und Einkommenssteuern ergeben würde 2)
Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden oder bestandenen Ver-
mögenssteuern muß vor allem zwischen den älteren und den jetzigen
Vermögenssteuern Unterschied gemacht werden. In früheren Zeiten,
bei unentwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, als erst nur ein
kleiner Teil des Vermögens zu produktiven Zwecken verwendet
wurde, waren die Vermögenssteuern die rationellsten Steuern und
kamen überall zu mehr minderer Bedeutung. Bei diesen Ver-
mögenssteuern sollte in der Tat ein Teil des Vermögens durch die
Steuer in Anspruch genommen werden (reelle Vermögenssteuern),
was daraus ersichtlich ist, daß die Steuer auch nach jenen Gegen-
ständen eingehoben wurde, bei denen von Ertrag überhaupt nicht
oder nur in geringem Maße die Rede sein konnte; z. B. von Edel-
metallen, Schmuckgegenständen, Haustieren (eine gewisse Zahl) usw.
Die neueren Vermögenssteuern („nominelle Vermögenssteuern“) hin-
gegen werden ebenso wie andere Steuern, gewöhnlich vom HKin-
kommen getragen, das Einkommen bildet die Steuerquelle, wenn
auch die Steuerbasis das Vermögen ist, freilich mit der Ausnahme,
daß auch die nicht ertragbietenden, oder wenigstens nicht in Geldes-
wert ertragbietenden, sondern bloß durch ihren Gebrauch nützlichen
Gegenstände gleichfalls der Vermögenssteuer unterliegen. Daß aber
hiervon abgesehen in der Tat auch bei der Vermögenssteuer eigent-
lich das Einkommen besteuert werden soll, läßt sich vor allem aus
dem Steuerfuß erkennen; wenn z. B. nach einem Vermögenswert
yon 100 Mark die Vermögenssteuer "0 Prozent ist, so wissen wir,
; 1) Über den Vermögenssteuerbegriff siehe auch Moll, Zur Geschichte der
Vermögenssteuern.
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