Full text: Finanzwissenschaft

F. HI. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 
HT. Abschnitt, 
Die Vermögenssteuer. 
= 1. Ältere und neuere Vermögenssteuern. Den all- 
gemeinen Charakter der Vermögenssteuern haben wir an anderer 
Stelle erörtert und so haben wir hier nur die Aufgabe, die tatsäch- 
liche Gestaltung derselben in ihren wichtigsten Formen zu schildern. 
Wir sprechen hier nur von der eigentlichen Vermögenssteuer, nicht 
aber von Steuern, welche, wenn sie auch nicht Vermögenssteuern 
genannt werden, doch eigentlich das Vermögen belasten, wie die 
Erbschaftssteuer, die Umsatzsteuer, die Wertzuwachssteuer, die 
Bettermentsteuer. Ebensowenig gehört hierher die Besteuerung 
einzelner Vermögensteile, aber auch nicht die ganze wirtschaftliche 
Kraft eventuell erfassende Steuern, was eine Zusammenfassung von 
Vermögens- und Einkommenssteuern ergeben würde 2) 
Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden oder bestandenen Ver- 
mögenssteuern muß vor allem zwischen den älteren und den jetzigen 
Vermögenssteuern Unterschied gemacht werden. In früheren Zeiten, 
bei unentwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, als erst nur ein 
kleiner Teil des Vermögens zu produktiven Zwecken verwendet 
wurde, waren die Vermögenssteuern die rationellsten Steuern und 
kamen überall zu mehr minderer Bedeutung. Bei diesen Ver- 
mögenssteuern sollte in der Tat ein Teil des Vermögens durch die 
Steuer in Anspruch genommen werden (reelle Vermögenssteuern), 
was daraus ersichtlich ist, daß die Steuer auch nach jenen Gegen- 
ständen eingehoben wurde, bei denen von Ertrag überhaupt nicht 
oder nur in geringem Maße die Rede sein konnte; z. B. von Edel- 
metallen, Schmuckgegenständen, Haustieren (eine gewisse Zahl) usw. 
Die neueren Vermögenssteuern („nominelle Vermögenssteuern“) hin- 
gegen werden ebenso wie andere Steuern, gewöhnlich vom HKin- 
kommen getragen, das Einkommen bildet die Steuerquelle, wenn 
auch die Steuerbasis das Vermögen ist, freilich mit der Ausnahme, 
daß auch die nicht ertragbietenden, oder wenigstens nicht in Geldes- 
wert ertragbietenden, sondern bloß durch ihren Gebrauch nützlichen 
Gegenstände gleichfalls der Vermögenssteuer unterliegen. Daß aber 
hiervon abgesehen in der Tat auch bei der Vermögenssteuer eigent- 
lich das Einkommen besteuert werden soll, läßt sich vor allem aus 
dem Steuerfuß erkennen; wenn z. B. nach einem Vermögenswert 
yon 100 Mark die Vermögenssteuer "0 Prozent ist, so wissen wir, 
; 1) Über den Vermögenssteuerbegriff siehe auch Moll, Zur Geschichte der 
Vermögenssteuern. 
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