Full text: Finanzwissenschaft

} 4. Buch. V. Teil. Die Steuern, 
daß diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem KEin- 
kommen gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein 
weit höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent 
Einkommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in 
der Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die 
modernen Vermögenssteuern werden auch als Nebensteuern, Er- 
gänzungssteuern eingeführt. 
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine, 
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern 
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen. 
2. Einzelne Prinzipien usw. Die meisten Vermögens- 
steuergesetze besteuern kumulativ das Vermögen der Haushaltung, 
rechnen also dem Vermögen des Familienhauptes das der Ehefrau 
und der Familienmitglieder hinzu, einige Staaten aber bloß in dem 
Falle, wenn die Nutznießung dem Familienhaupte zusteht. In der Regel 
sind der Vermögenssteuer als persönlicher Steuer nur die physischen 
Personen unterworfen. Doch gibt es auch hierin Ausnahmen. Die 
Steuer wird in der Regel auf Grund von Bekenntnissen veranlagt. 
3. Geschichtliches. Den Vermögenssteuern begegnen wir 
fast überall, im Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland 
ebenso wie in Rom, in den italienischen Städten ebenso wie in den 
größeren Staaten. Im Anfang hatte die Vermögenssteuer mehr den 
Charakter einer außerordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur 
Deckung der Kriegskosten diente. Berühmt war die florentinische 
(estimo di catasto), welche aber schon mehr den Charakter einer Ertrags- 
steuer besaß. Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als 
reine Vermögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund 
von Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille, 
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögens- 
steuern. In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden 
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen ausgeworfen. 
4. Schweiz. Namentlich in der Schweiz bilden die Vermögens- 
steuern einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch 
hier entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögens- 
steuern. Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen, 
in vielen ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen 
Systeme zeigen große Verschiedenheiten. Die schweizerischen Ver- 
mögenssteuern ergreifen nur in wenigen Kantonen das ganze Ver- 
mögen. Steuerfreiheiten bestehen überall; insbesondere in folgenden 
Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld, die häuslichen und land- 
wirtschaftlichen Utensilien, die Nutztiere, das häusliche Mobiliar usw. 
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