} 4. Buch. V. Teil. Die Steuern,
daß diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem KEinkommen
gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein
weit höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent
Einkommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in
der Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die
modernen Vermögenssteuern werden auch als Nebensteuern, Ergänzungssteuern
eingeführt.
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine,
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen.
2. Einzelne Prinzipien usw. Die meisten Vermögenssteuergesetze
besteuern kumulativ das Vermögen der Haushaltung,
rechnen also dem Vermögen des Familienhauptes das der Ehefrau
und der Familienmitglieder hinzu, einige Staaten aber bloß in dem
Falle, wenn die Nutznießung dem Familienhaupte zusteht. In der Regel
sind der Vermögenssteuer als persönlicher Steuer nur die physischen
Personen unterworfen. Doch gibt es auch hierin Ausnahmen. Die
Steuer wird in der Regel auf Grund von Bekenntnissen veranlagt.
3. Geschichtliches. Den Vermögenssteuern begegnen wir
fast überall, im Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland
ebenso wie in Rom, in den italienischen Städten ebenso wie in den
größeren Staaten. Im Anfang hatte die Vermögenssteuer mehr den
Charakter einer außerordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur
Deckung der Kriegskosten diente. Berühmt war die florentinische
(estimo di catasto), welche aber schon mehr den Charakter einer Ertragssteuer
besaß. Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als
reine Vermögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund
von Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille,
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögenssteuern.
In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbewegliche
Vermögen ausgeworfen.
4. Schweiz. Namentlich in der Schweiz bilden die Vermögenssteuern
einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch
hier entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögenssteuern.
Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen,
in vielen ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen
Systeme zeigen große Verschiedenheiten. Die schweizerischen Vermögenssteuern
ergreifen nur in wenigen Kantonen das ganze Vermögen.
Steuerfreiheiten bestehen überall; insbesondere in folgenden
Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld, die häuslichen und landwirtschaftlichen
Utensilien, die Nutztiere, das häusliche Mobiliar usw.
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