Full text: Finanzwissenschaft

452 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
heiten entstehen. Die Folgen hiervon zeigen sich namentlich darin, 
daß das mobile Vermögen (eigentlich „persönliches“ Vermögen, was 
nicht ganz, aber doch zum großen Teil mit dem mobilen Vermögen 
zusammenfällt), beinahe ganz der Besteuerung entgeht, indem es 
nicht an Fällen fehlt, wo mehr als 98 Prozent der Steuereinnahme 
auf das unbewegliche Vermögen entfällt und kaum 2 Prozent auf 
das bewegliche. Die falschen Bekenntnisse beweist auch der Um- 
stand, daß während eben ein charakteristischer Zug der Neuzeit 
die außerordentliche Vermehrung des beweglichen Vermögens ist, 
dasselbe gemäß der Steuerlisten kaum zunimmt, ja in manchen 
Staaten merkwürdigerweise sogar eine Abnahme bekundet. Doppel- 
besteuerung, stärkere Besteuerung der kleinen Vermögen, kommen 
auf Schritt und Tritt vor. Die Steuer drückt namentlich auf das 
landwirtschaftliche Vermögen, während das städtische bewegliche 
Vermögen sich fast gänzlich der Steuer entzieht. Die property tax, 
sagt Seligman, ist so schlecht, daß deren Fortbestehen nur durch 
Unwissenheit oder Faulheit zu erklären ist. Sie ist die Ursache 
vieler Ungerechtigkeiten, so daß deren Abschaffung oder Ver- 
besserung der Schlachtenruf jedes Staatsmannes sein muß. 
8. Inventarisierung. Zu jenen Einrichtungen, welche bei 
der Vermögenssteuer eine Gewähr besserer Bekenntnisse bieten 
sollen, nimmt die in der Schweiz angewandte Inventarisierung 
einen hervorrageiiden Platz ein. Es gibt keinen neueren Steuer- 
vorschlag, sagt Schanz, der dieselbe nicht enthielte, und der 
Kampf um dieselbe ist viel heftiger, als um den progressiven 
Steuerfuß, mit dem man sich nachgerade befreundet hat. Die 
Inventarisierung wurde ursprünglich nur bei Erbschaftsfällen von 
Minderjährigen angewandt, aber gerade das Bewußtsein, es sei 
ungerecht gegen einen Teil der Steuerträger strenger vorzugehen, 
führte zur Ausdehnung der Inventarisierung, deren früher oder 
später erfolgende Durchführung viele veranlaßt, schon zu Lebzeiten 
richtige Bekenntnisse abzugeben. Wo aber dieser Erfolg ausbleibt, 
sichert die Inventarisierung wenigstens nachträglich dem Staate 
das ihm gebührende‘ Einkommen. Die Inventarisierung kann 
übrigens nicht nur zum Nachteile des Steuerträgers angewendet 
werden, sondern auch zu seinem Vorteile, insofern als ein Indivi- 
duum, das man zu hoch besteuert hat, das Rechtsmittel der Inven; 
tarisierung in Anspruch nehmen kann. Die Inventarisierung kann 
namentlich dann zum Ziele führen, wenn sie amtlich, allgemein, und 
obligat ist. Freilich ist sie oft lästig, unbequem, verletzend und 
je mehr man in die Vergangenheit zurückgreifen muß, um. so 
weniger verläßlich. Auch kann bei der Inventarisierung viel Ober- 
ZA 
>.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.