452 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heiten entstehen. Die Folgen hiervon zeigen sich namentlich darin,
daß das mobile Vermögen (eigentlich „persönliches“ Vermögen, was
nicht ganz, aber doch zum großen Teil mit dem mobilen Vermögen
zusammenfällt), beinahe ganz der Besteuerung entgeht, indem es
nicht an Fällen fehlt, wo mehr als 98 Prozent der Steuereinnahme
auf das unbewegliche Vermögen entfällt und kaum 2 Prozent auf
das bewegliche. Die falschen Bekenntnisse beweist auch der Um-
stand, daß während eben ein charakteristischer Zug der Neuzeit
die außerordentliche Vermehrung des beweglichen Vermögens ist,
dasselbe gemäß der Steuerlisten kaum zunimmt, ja in manchen
Staaten merkwürdigerweise sogar eine Abnahme bekundet. Doppel-
besteuerung, stärkere Besteuerung der kleinen Vermögen, kommen
auf Schritt und Tritt vor. Die Steuer drückt namentlich auf das
landwirtschaftliche Vermögen, während das städtische bewegliche
Vermögen sich fast gänzlich der Steuer entzieht. Die property tax,
sagt Seligman, ist so schlecht, daß deren Fortbestehen nur durch
Unwissenheit oder Faulheit zu erklären ist. Sie ist die Ursache
vieler Ungerechtigkeiten, so daß deren Abschaffung oder Ver-
besserung der Schlachtenruf jedes Staatsmannes sein muß.
8. Inventarisierung. Zu jenen Einrichtungen, welche bei
der Vermögenssteuer eine Gewähr besserer Bekenntnisse bieten
sollen, nimmt die in der Schweiz angewandte Inventarisierung
einen hervorrageiiden Platz ein. Es gibt keinen neueren Steuer-
vorschlag, sagt Schanz, der dieselbe nicht enthielte, und der
Kampf um dieselbe ist viel heftiger, als um den progressiven
Steuerfuß, mit dem man sich nachgerade befreundet hat. Die
Inventarisierung wurde ursprünglich nur bei Erbschaftsfällen von
Minderjährigen angewandt, aber gerade das Bewußtsein, es sei
ungerecht gegen einen Teil der Steuerträger strenger vorzugehen,
führte zur Ausdehnung der Inventarisierung, deren früher oder
später erfolgende Durchführung viele veranlaßt, schon zu Lebzeiten
richtige Bekenntnisse abzugeben. Wo aber dieser Erfolg ausbleibt,
sichert die Inventarisierung wenigstens nachträglich dem Staate
das ihm gebührende‘ Einkommen. Die Inventarisierung kann
übrigens nicht nur zum Nachteile des Steuerträgers angewendet
werden, sondern auch zu seinem Vorteile, insofern als ein Indivi-
duum, das man zu hoch besteuert hat, das Rechtsmittel der Inven;
tarisierung in Anspruch nehmen kann. Die Inventarisierung kann
namentlich dann zum Ziele führen, wenn sie amtlich, allgemein, und
obligat ist. Freilich ist sie oft lästig, unbequem, verletzend und
je mehr man in die Vergangenheit zurückgreifen muß, um. so
weniger verläßlich. Auch kann bei der Inventarisierung viel Ober-
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